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Steppenvieh erklaͤrt wird, welches aber mit dem Quarantaine-Zeichen nicht ver-
sehen ist; so muß dasselbe, wie nahe oder entsernt auch der Einbringungs-Ort
der Gränze liegen mag, sofort angehalten werden, und der Eigenthümer, oder
wer es sonst eingebracht hat, sich über die Unverdächtigkeit ausweisen, daß das-
selbe nämlich emweder inländischen Ursprungs oder doch schon seit geraumer
Zeit (mindestens seit drei Monaten) im Lande gewesen, oder daß dessen Zulas-
sung aus dem Auslande und zum innern Verkehr von den dazu ermachtigten
Behörden genehmigt ist. Kann ein solcher Ausweis nicht sofort beigebracht
werden, so muß das angehaltene Vieh außerhalb des Orts in besonderen Fut-
ter= und Lagerstellen, außer Berührung mit anderm Vieh gehalten werden.
Doch soll eine solche Aufbewahrung, wenn dieselbe in Folge des geführten Aus-
weises über die Unverdächtigkeit nicht schon früher eingestellt werden kann, nicht
länger als 21 Tage statthaben. Aeußern sich bei dem angehaltenen Vieh ver-
dächtige Symptome, so muß das kranke Vieh sogleich getödtet und mit Haut
und Haar vergraben werden. Sind der angehaltenen Thiere mehrere: so muß
es in solchem Falle mit denselben, wie es wegen der auf den Wirthschaftshöfen
des Inlandes ausbrechenden Rindvichseuche im 9. 38. des Patents vom 2ten
April 1803. vorgeschrieben ist, gehalten werden. Bleibt dagegen das Wieh
während der Zeit seiner Aufbewahrung gesund, so wird dasselbe dem Eigemhü-
mer, oder wer es sonst eingebracht hat, nach geführtem Beweise der Unverdäch=
tigkeit freigegeben. Wird aber dieser Ausweis nicht innerhalb 21 Tage beige-
bracht, so kann der Eigenthümer die Herausgabe des Biehes nur gegen Nie-
derlegung des Werths fordern; erfolgt diese nicht, so wird das Gieh sofort
öffentlich verkauft. Dem Eigenthümer wird dann von der Orts-Polizeibehörde,
nach den Umständen des Falles, eine andere endliche Frist zur Beibringung des
Ausweises über die Unverdächtigkeit bestimmt, und wenn er solchen auch in die-
ser Frist nicht beibringt, so wird das deponirte Geld oder das Kaufgeld als
Strafe seiner Nachlassigkeit eingezogen.
K. 2.
Ist in dem benachbarten Auslande die Rinderpest (Löserdürre) ausgebro-
chen, so darf aus demselben:
a) kein Rindvieh irgend einer Art, ohne daß dasselbe zuvor der
21 tägigen Quarantaine auf den dazu bestimmten Einlaßpunkten un-
terworfen und während derselben völlig gesund befunden ist, einge-
bracht werden;
b) Schwarz= und Wollen-Vieh ist am Einlaß-Orte einer sorgfält-
gen Reinigung durch Schwemmung, in der kalten Jahreszeit durch
Waäsche in bedeckten Räumen, zu unterwersen, und einer gleich beg