Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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andere angraͤnzende Laͤnder ausgedehnt werden, wenn solche keine genuͤgende 
Vorkehrungen zum eigenen Schutze otrossen haben. 
Die vorgedachten Maaßtegeln weben verschärft, wenn die Rinderpest 
in der Nähe der Landesgränze ausgebrochen ist. Ist nämlich ein ange- 
steckter Ort des Auslandes nur drei Meilen oder weniger von der Landesgraͤnze 
entfernt, so dürfen auf einer von der Provinzialbehörde zu bestimmenden Gränz- 
strecke, jedenfalls auf derjenigen, welche den angesteckten Orten so nahe liegt, 
a) Hornvieh, Schaafe, Schweine, Ziegen, Hunde und Feder- 
vieh, frische Rinder= und andere Thierhdute, Hörner und 
ungeschmolzenes Talg, serner Rindfleisch, Dünger, Rauch- 
sutter und gebrauchte Stallgeräthe jeder Art gar nicht zuge- 
lassen werden; 
auch unbearbeitete Weolle, trockne Hdute und tehierische 
Haare (excl. Borsten) sind zurückzuweisen, wenn Gründe zu der An- 
nahme vorhanden sind, daß solche aus infzirten Orten herstammen, 
auch sind 
nur solche Personen ohne Weiteres einzulassen, von welchen nach den 
Umstduden anzunehmen ist, daß sie entweder in gar keinem inffzirten 
Orte gewesen, oder doch daselbst mit dem infizirten Rindvieh nicht in 
unmittelbare Berührung gekommen sind. Alle Personen dagegen, bei 
denen, nach ihren Verhdltnissen, die Beschéftigung und der Perkehr 
mit Rindvieh vorauszusetzen ist, J. B. Wieh= und Lederhändler, Flei- 
scher, Gerber, Abdecker werden zurückgewiesen, oder müssen sich, wenn 
sehr erhebliche Gründe für die Zulassung sprechen, zuvörderst einer sorg- 
fältigen unter polizeilicher Aussicht vorzunehmenden Reinigung unterwerfen. 
Die Provinzialbehörden sind aber ermächtigt, diese Maaßregel auch dann 
n in Anwendung zu bringen, wenn die angesteckten Ortschaften fünf Mei- 
en von der Gränze entfernt liegen. Dies muß seden Falls alsdann geschehen, 
wenn zwischen den angesteckten Orten und dem Inlande ein lebhafter durch 
Chausseen und Wasserkommunikation beschleunigter Verkehr mit Erzeugnissen 
der genannten Arc stattfindet, oder wenn die Seuche im Innern des fremden 
Landes große Ausbreitung gewonmen hat. 
In Fällen der letztern Art, insbesondere dann, wenn die Verbreicung der 
Seuche im Auslande schnelle Fortschritte macht, oder sonst besonders gefährliche 
Umstände eintreten, können jene Maaßregeln auch dann schon, wenn die Krank- 
heit in weiterer als fünf Meilen Entfernung herrscht, zur Ausführung kommen. 
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Bricht die Rinderpest an einem Orte des Auslandes aus, der hart an 
der
	        
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