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(No. 1711.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 25fs6en April 1836., betreffend die Bestimmung,
baß die Verordnung vom 8len August 1832. auch auf das Verfahren
wegen der Geld-Eutschädigungen für die zu Festungswerken erworbenen
Grundsiücke in allen Theilen der Monarchie, in welchen das Allgemeine
bandrecht gültig ist, angewendet werden foll.
Ae den in Ihrem Berichte vom 6ten d. M. angeführten Gründen setze Ich
nach Ihrem Antrage hierdurch fest, daß die Vorschriften der Verordnung vom
8ten August 1832. über das Verfahren bei Berichtigung der Geld-Entschädi=
gungen für den in der Kurmark zum Chausseebau abgetretenen Grund und Bo-
den auch auf das Verfahren wegen der Geld-Entschädigungen für die zu Fe-
stungswerken von der Staarsverwaltung erworbenen Grundstücke in allen Thei-
len der Monarchie, in welchen das Allgemeine Landreche gültig ist, angewendet
werden. Sie haben diese Bestimmung durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen und die betressenden Behörden mit weiterer Anweisung zu versehen.
Berlin, den 25sten April 1836.
Friedrich Wilhelm.
An
den Staats= und Justizminister Mühler und den Staaks= und
Kriegsminister Generallieutenant v. Wictzleben.
(No. 1711— 1712.) [o. 17120