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Streitigkeiten über Kostenvertheilung.
Sdreitigkeiten unter den Parteien über die Verpflichtung der Kosten ge-
hören in den kregen der Hauptsache startfindenden Rechesgang. Alle übrigen,
den Kostenpunkt betreffenden Differenzen und Beschwerden sind in dem Fale,
wenn die Interessenten sich bei den Festsetzungen der Auseinandersetzungsbeherden
nicht beruhigen, im Wege des Rekurses zur Entscheidung des vorgesetzten Mi-
nisteriums zu bringen. "
Berlin, den 25sten April 1836.
L. S.) Friedrich Wilhelm.
Frh. v. Brenn.
(No. 1714.) Instruktion der General-Kommissionen in Bejiehung auf das Kosten-Regulatlo
vom 25sten April 1836. D. d. léöten Juni 1836.
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1) D. Remuneration der Oekonomie-Kommissarien, welche von den zur #en#s##ra
Ausführung der Gemeinheikstheilungen, Ablösungen und gutsherrlich= Ler-
bduerlichen Regulirungen bestellten Behärden beschdftigt werden, soll ih= mifarten.
nen kheils in unfirirten, theils in firirten Diäten stufenweise, je nach ihrem
Dienstalter und ihrer Auszeichmung von Zwei bis zu Vier Thalern ge-
währt werden, so jedoch, daß beide Gattungen von Dichen zusammen
gerechnet den Satz von Vier Thalern nicht übersteigen.
Firirte Diäten können nur denjenigen Oekonomie-Kommissarien zu Theil
werden, welche sich jenen Geschäften ausschließlich widmen und sich durch
ihre Geschäftsführung auszeichnen. Sie werden nach dem Ermessen der
Behörden (5. 4.) im Betrage von Einem, Ein und ein halb und Zweie
Thalern gewährt. Nur bei sehr großer Verdienstlichkeit können sie bis
auf Drei Thaler erhöht werden. *½ »
Alle mit frirten Diaͤten angestellte Oekonomie-Kommissarien beziehen da-
neben für die Tage ihrer Beschäftigung sowohl am Wohnorte, als für
ihren, der Auseinandersetzungsgeschäfte wegen, auherhalb demselben genom-
menen Aufenthalt, einschließlich der Reisekage, temporaire Dickten, sedoch
in beiderlei Arten von Diäten nicht weniger als Zwei und einen halben
und nicht mehr als Vier Thaler. » ·
Die unfixirten Kommissarien werden fuͤr die Tage ihrer Delschäftigung
mit Zwei Thalern bis Zwei und einem halben Thaler temporairer Di
ten remunerirt.
1712 - 1714.)
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(Jo. (. 2.