Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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9) Die vorstehenden Worschriften finden sowohl bei Festsetzung der tempo- 
rairen Dicten der firirten und unfirirten Kommissarien, als für die den 
Parteien in Anrechnung zu bringenden Kosten Anwendung. 
Im Uebrigen behllt es bei der schon bestehenden Einrichtung sein Be- 
wenden, wonach die Kommissarien über die von ihnen besorgten Geschafte be- 
ondere Tagebücher zu halten haben, die sie vierteljächrig den General-Kommis- 
lonen Behufs der näsng ihrer Liquidationen einreichen müssen. In diesen 
o 
ebüchern müssen insbe 
net werden. 
ndere die abgehaltenen Termine genau verzeich- 
(. 6. 
An Fuhrkosten erhalten die Kommissarien diejenigen Sütze, welche nach für die Futr- 
dem Regulativ &. 1. Nr. 2. den Parteien in Rechnung gestellt werden. Dar-ee-Ligaida- 
unter sind Wagenmiethe, Chaussee-, Brücken= und 6 rgelder mit begriffen. 
Auch ist der Kommissarius gehalten, dafür die Fortschaffung des von ihm zu- 
gezogenen Protokollsührers zu übernehmen. Außer diesem Falle werden die 
Oekonomie-Kommissarien von der Befolgung der Vorschrift in §. 10. der Ver- 
ordnung vom 28ten Juni 1825. wegen der gemeinschaftlichen Reisen mehrerer 
Kommissarien entbunden. · 
Vermag der Liquidant nachzuweisen, daß er auf die Reise einen groͤßeren 
Kostenaufwand, als ihm nach den hier bestimmten Pausch-Saͤtzen zustaͤndig ist, 
habe verwenden muͤssen, so sollen ihm die wirklich verwandten Kosten aus der 
Kasse verguͤtet, den Parteien aber nicht angesetzt werden. 
Im Uebrigen versteht es sich von selbst, daß die Reisekosten, welche aus 
den in Einer Tour an verschiedenen Orten abgemachten Geschaͤften erwachsen, 
umter die verschiedenen Parketen vertheilt werden müssen, und daß es durchaus 
nicht statthast ist, in Fällen dieser Art, den Interessenten des einen oder des 
andern Geschäfts die Reisekosten nach der Entfernung jedes einzelnen Ortes von 
dem Wohnorte des Kommissarius in Ansatz zu bringen. 
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1) Die Mitglieder und Assessoren der General-Kommissionen beziehen für Von den Dia- 
Geschäfte außer ihrem Wohnorte Didten und Reisekosten nach der Ver-ken and beorse- 
ordnung vom 28sten Juni 1825. · ganz-sp- 
2)SiesdnnenyedochfürdteanchremWohnptteal-SpezialiKommissa-3HIZD,E,- 
rienvorgenommenenArbcitenfürsiyselbsipichyliqutdirm.Wohloeamukm 
abersinvviesevonihnenalsSqezcakKommtssamnverrichtetenhäuæsssssissms 
lichen Arbeiten den Parteien fuͤr die Kasse eben so in Ansatz zu bringen, 
wie bei andern Kommissarien. 
3) Diese Regeln (1. und 2.) finden auf die bei den General-Kommissionen 
mit fFrirten Diäten oder ohne bestimmte Remunerationen beschästigten 
Hülfsarbeiter keine Anwendung; vielmehr sind auf diese die Bestimmun- 
gen §5. 1. und 4. anwendbar. 
Auch bleibt es dem Ministerio des Innern für Gewerbe-Angelegenhei- 
ten vorbehalten, den mit geringeren als Zwei Thalern frirten Dichen remume- 
Jahrgang 18720. (No. 1714) Ee rir-
	        
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