Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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4. 12. 
Die Auseinandersetzungs-Behsrden haben die Liquidationen der Kom= Vorschusten 
missarien der sorgfältigsten Prüfung zu unterwerfen, und es wird ihnen nicht für die obr- 
bloß die Autorisation ertheilt, sondern auch die Pflicht auferlegt, dieselben über= mäsigung der 
all auf den zweckmäßig verwendeten Kostenbetrag zu ermäßigen; die Didten für klaliibatlonen. 
entbehrliche und ungenügende Arbeiten, oder unzeitig abgebrochene Verhandlun= 
gen, nicht minder die Reisekosten für. zsen vervielfältigte Termine ganz 
oder zum Theil zu versagen. Dies soll auch in den Fällen stattsinden, wenn 
die Kommissarien mit großen Kosten aus der Ferne zureisen, um unbedeutende 
Geschäfte, die auf ihre Requisition ganz säglich von andern in der Nähe woh- 
nenden Beamten abgemacht werden können, zu erledigen, oder wenn die Kom- 
missarien die Gelegenheit nicht benutzen, die Geschäste in nahe belegenen Ort- 
schaften in Einem Zuge abzumachen. Insbesondere kommt es bei der Feststel- 
lung der auf die Geschäfte anzuschlagenden Zeit nicht darauf an, wie viel da- 
von wirklich verwandt worden, sondern wie viel davon ein fähiger Geschäfts- 
mann zu verwenden gehabt häcte. Rücksichtlich der Termine liegt den Kom- 
missarien ob, die Gründe speziell zu den Akten zu bemerken, weshalb die Ver- 
handlungen nicht fortgesetzt werden konnten, sondern abgebrochen werden * 
ten, um der Behörde dadurch Anhalt zu einem befriedigenden Ermessen zu ge- 
ben, ob die Kommissarien rücksichtlich der ordnungsmäßigen Fortführung der 
begonnenen Verhandlungen ihre Obliegenheiten erfällt, oder Termine und Rei- 
sen unnütz vervielfältigt haben. Es ist nicht minder darauf zu halten, daß die 
Kommissarien in Einem Zuge und zweckmäbiger Reihefolge die Geschäfte in 
den nahe belegenen Ortschaften vornehwen und den Parteien so die Kosten der 
Zureise aus weiter Ferne ersparen. Wegen der Kosten= Ermäßigung der vor- 
gesetzten Behörden soll den Liquidanten die Beschwerde nur dann gestattet seyn, 
wenn sie darehun, daß jene Festsetzungen klaren und bestimmten Vorschriften zu- 
widerlaufen oder dabei nicht bloß im arbitrio gefehle, vielmehr offenbar will- 
kührlich verfahren ist. 
  
4. 13. 
Dagegen sollen denjenigen Kommissarien, welche sich durch Abmachung Grgtisfkatte= 
einer ungewöhnlichen Jahl oder zweckmaßige Bearbeitung und Görderung beson,ase 
ders schwieriger und weit aussehender Auseinandersetzungen, durch gscher- Ein- Koͤmmissarien; 
leitung derselben, durch besonders zweckmabige Planlagen, durch geschickte Be- 
handlung der Parteien, durch vergleichsweise Beilegung alter oder sonst hart- 
näckig geführter Sereitigkeiten, insbesondere wegen der Theilnehmungsrechte und 
deren Umfanges oder anderer sehr zweifelhafter Punkte, überhaupt durch beson- 
ders tüchtige und erfolgreiche Arbeit und den dabei bewiesenen Fleiß autzeich- 
nen, außerordentliche Remunerationen aus dem Gratifikations-Fonds zu Theil 
werden. 
Auch sollen denjenigen Kommissarien, welche bei den ihnen übertragenen 
Geschäften dadurch, daß ihnen ungewöhnlich viele, durch Pauschsätze remunerirte 
Geschäfte anheimfallen, oder sonst gegen andere in Nachtheil gestellt find, billige 
Entschädigungen aus demselben Fonds bewilligt werden. 
(No. 1711) Ee2 Den
	        
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