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Den Auseinandersetzungs-Behoͤrden werden zu dergleichen extraordinairen
Gratifikationen besondere Fonds uͤberwiesen werden, innerhalb deren Grenzen sie
daruͤber nach eigenem Ermessen disponiren koͤnnen.
. 14.
imgleichender Die Hegormesfr umd Revisoren beziehen die nach dem Regulativ den
Feldmesser. teressenten für 145 rbeiten u. s. w. in Ansatz zu bringenden Kosten. Auch sol-
len denjenigen Feldmessern, welche sich im Geschäftsbetriebe der Auseinander=
setzungs-Behörden durch Fleiß, Genauigkeit und Sauberkeit ihrer Arbeiten aus-
eichnen, und an der gütlichen und zweckmäßigen Abmachung der Auseinander=
Menen wesentlichen Ankheil haben, ebenfalls exrtraordinaire Gratifikationen 52
Theil werden, die jedoch von den Behörden bei dem Ministerio besonders in
Amrag zu bringen sind.
C. 15.
ansgleichurg Die Parteien entrichten die ihnen obliegenden Kosten nach Inhalt des
Ve Kosen und Hegulativs unabhängig von den an die Kommissarien, je nach deren besonderer
nen. Stellung, zu zahlenden Didten; auch treffen die Zuschüsse und außerordenklichen
Remunerakionen, welche in den Fällen der 5#. 6. 9. 10. 13. 14. den Kommis-
sarien, Feldmessern und Protokollführern zu gewähren sind, nicht die Parteien;
vielmehr sind es die allgemeinen Fonds, welche aus den von den Parteien ein-
gezogenen Kosten und den Sasch en der Scaats-Kassen hervorgehen, durch welche
sene Ausgleichungen bewirkt werden.
. 16.
Kosten-Er- Auch außer den in dem 8. 213. der Verordnung vom 20sien Juni 1817.
gafen. Pauschbestimmten Fallen follen Kosten- Erlasse stattfinden, wenn die Kosten im Ver—
gleich mit dem Werthe des Gegenstandes der Auseinandersetzung ohne besonde-
res Verschulden der Parteien ungewoͤhnlich hoch fallen. Fuͤr den Betrag der
den m — zur Deckung der Ausfaͤlle uͤberwiesenen Mittel koͤn-
nen sie dergleichen Erlasse bis zum Belaufe von Gunffig Thalern selbst bewilli-
gen. Insbesondere wird ihnen die Besugniß eingerdumt und zur besonderen
Pflicht gemacht, bei Objekten von Fünfhundert Thalern und daruncer, den Kom-
missarien und Protokollführern, statt aller und seder Kosten, incl. der Dicten,
der Fuhrgelder und sonstigen baaren Auslagen, Pauschsummen von Einem bis
Funfzig Thalern, je nach dem größern oder geringern Betrage des Objekts, in
Ansatz bringen zu lassen, wobei sich jedoch von selbst versteht, daß dies solchen
Parteien, welche die Kostenhdufung durch Prozesse oder sonst durch Mangel
an Willfährigkeit verschuldet haben, nicht zu Statten kommt. Wiefern eine
solche Kosten-Ermäßigung die Kommissarien trifft, ist im #. 9. bestimmt. Die
vbrigen Kosten müssen in solchem Falle zur Niederschlagung besonders liqui-
irt werden.
K. 17.
Norschristen Im Uebrigen müssen die Provinzial-Behörden mit allem Ernste für die
-o Beitreihung sowohl der laufenden Regulirungskosten als der Räückstände sorgen,
und