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und die Letztern nicht zu bedeutenden Summen anwachsen lassen. Kosten-Be-
träge und Vorschüsfse, welche innerhalb Jahresfrist nach der Ankündigung von
den Interessenten nicht beigetrieben werden können, sind der mit der Steuer-
Erchepune des betreffenden Kreises beauftragten Behörde zur Einziehung zu
erweisen.
Dem bereits verschuldeten Betrage wird alsdann ein solcher Theil zu-
gesetzt, als nach dem Ermessen der General-Kommission bis zur Beendigung
der a#einandersetung wahrscheinlich noch auflaufen und auf Rechnung des Re-
stanten kommen dürste. Diese Kosten-Beträge sind den Grundsteuern gleich in
den zur Erhebung der Letztern bestimmten Terminen einzuziehen, dergestalt, daß
dieselben nach Maaßgabe ihrer Erheblichkeit und nach den persönlichen WVerhlt=
nissen des Belasteten nach dem Vorschlage der Kreis-Behörde und der Fest-
setung der Provinzial-Behörde in drei bis zu zehnjaährigen Terminen erhoben
und viertehdhrlich zur Kasse derselben abgeführt werden.
Berlin, den 164en Juni 1836.
Der Minister des Innern für die Gewerbe.
Frh. v. Brenn.
Worpehene Instrukeion wird auf Allerhöchsten Besehl Seiner Mcjestät des
Königs zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Berlin, den 16ten Juni 1836.
Der Minister des Innern für die Gewerbe.
Frh. v. Brenn.
(o. 1715.)