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(No. 1717.) Allerböchste Kabinersorber vom 4#en Juni 1836., wegen Aufbebung des siska-
lischen Vorzugsrechts vor den entfernteren Seicenverwandten bei ber In-
testat-Erbfolge im Herzogthum Schlesten und in der Grafschaft Glatz.
D. in mehreren Theilen und Städten des Herzogehums Schlesien und der
Grafschaft Glatz zufolge dlterer Gesetze und Statuten bestehende Anordmung, wo-
durch die Intestat-Erbfolge der Blutsverwandten in der Seitenlinie auf gewisse
Grade beschränkt ist und die entfernteren Seitenverwandten durch den Fiskus
ausgeschlossen werden, will Ich nach dem Antrage des Scaaksministeriums hier-
mit aufheben und in Uebereinstimmung mit dem Allgemeinen Landrecht Thl. II.,
Tit. 3., Ih. 46. u. f. und Tit. 16. 7 4. 16. u. f. verordnen, daß eine Verlas-
sg nur dann als erblos angesehen werden soll, wenn der ohne letztwillige
Disposition Verstorbene überhaupt keine Blursverwandten und keinen Shegarten
bathrlasfe hat. Diese Bestimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen.
Berlin, den Aten Juni 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.