Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

– 197 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staater. 
  
No. 12— 
  
  
  
(No. 1718.) Privilegium, die Emission von Parkial-Obligationen über bie von dem Fürsten 
zu Wieb bei dem von Rothschilbschen Hause kontrahirten Anleihe betref- 
fend. Vom 24sten Mal 1836. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
Nachdem der Fürst zu Wied bei Uns darauf angetragen hat, ihm zur 
Aufnahme eines Darlehns von 700,000 Rthlr. Preußisch Kourant von dem 
Bangquierhause M. A. von Rothschild und Söhne zu Frankfurt am Main gegen 
Ausstellung von, auf den Inhaber lautenden und mit den erforderlichen Zins- 
Koupons versehenen Partial-Obligationen, Unsere Genehmigung zu ertheilen, sich 
auch gegen die Fassung des von ihm vorgelegten Entwurfs zu den Schuldver- 
schreibungen nichts zu erinnern gefunden hat, und der Inhalt derselben die Si- 
cherstellung des Hauprgldubigers und der Inhaber der Partial-Obligationen 
nachgewiesen hat; so ertheilen Wir hierdurch Unsere Landesherrliche Genehmi- 
gung zur Enmission der letzteren, nach Maaßgabe des 5§. 2. des Gesetzes vom 
17ten Juni 1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver- 
pflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium, mit der 
rechtlichen Wirkung, daß die gedachten in 1500 Apoints bestehenden Partial- 
Obligationen, wenn sie von der Fürstlichen Rentkammer beglaubigt seyn werden, 
mit der Hauptschuldverschreibung pro rata gleiche Wirksamkeit gegen den Schuld- 
ner haben und gewähren sollen, dergestalt, daß den Darleihern, deren Erben oder 
Cessionarien im Nichtzahlungsfalle ein eventuelles Klagrecht gegen den Fürsten 
zu Wied zustehen soll, und dieselben befugt sepn sollen, sich wegen Kapitals, Sin- 
sen und Kosten an den ihnen verpfändeten Gegenständen zu halten. 
Durch vorstehendes Privilegium wird für die Befriedigung der Glubi- 
ger, deren Erben oder Cessionarien in keinerlei Weise eine Gewährleistung über- 
nommen, und wird dasselbe vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilt. 
Berlin, den 24 sten Mai 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Kamptz. Nother. Graf v. Alvensleben. 
  
Tahrgang 1836. (No. 1718— 17109.) 41 Vor- 
(Ausgegeben 1u Berlin den 12ten ekuli 1836.)
	        
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