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WVorsberoes Privilegium wird in Gemäßheit des 5. 2. des Gesetzes vom
17ten Juni 1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver-
pflichtung an jeden Inhaber enthalten, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß
gebracht.
Berlin, den 21 sten Juni 1836.
v. Kamptz. Rother. Graf v. Alvensleben.
(No. 1719.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ugten Juni 1836., betreffend die Einziehung der
Kirchen-, Pfarr= und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von
Medizinal-Personen.
D, bei Einforderung von Kirchen= und Pfarr-Abgaben sowohl über die Zu-
lässigkeit der Erekution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die Exe-
kution von dem Richter oder von der betreslenen Regierung zu verfügen ist,
Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Emziehung vder Forderungen der
Medizinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden sind, so
verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staakêministeriums, auf Ihren
Bericht vom 2ten d. M.:
1) Alle beständige dingliche oder persönliche Abgaben und Leistungen, wel-
che an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte, ver-
meöge einer allgemeinen gesetzlichen, oder auf notorischer Orks= oder
Durspberfahung beruhenden Verbindlichkeit zu emrichten sind, des-
gleichen die Forderungen öffentlicher Schul= und Erziehungs-Anstalten
an Schul= und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Deben-
ten sowohl hinsichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jah-
ren rückstcndig verbleibenden Beträge der exekutivischen Beitreibung
durch die betreffende Verwalkungsbehörde. D
2) Die erekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch
Genommene eine Exemtion behaupcet und wenigstens seit zwei Jahren,
vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich
befindet.
3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift des §. 79. u. f. Tit. 14.
Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, der Verordnung vom 2östen De-
zember 1808. 6. 41. und 42., einem Jeden verstattet, der aus beson-
dern Gründen die Befreiung von einer solchen Abgabe oder keisung
gelten