Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 198 — 
WVorsberoes Privilegium wird in Gemäßheit des 5. 2. des Gesetzes vom 
17ten Juni 1833., wegen Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungsver- 
pflichtung an jeden Inhaber enthalten, hierdurch zur allgemeinen Kenntniß 
gebracht. 
Berlin, den 21 sten Juni 1836. 
v. Kamptz. Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
(No. 1719.) Allerhöchste Kabinetsorder vom Ugten Juni 1836., betreffend die Einziehung der 
Kirchen-, Pfarr= und Schul-Abgaben, ingleichen der Forderungen von 
Medizinal-Personen. 
D, bei Einforderung von Kirchen= und Pfarr-Abgaben sowohl über die Zu- 
lässigkeit der Erekution ohne vorgängigen Prozeß, als auch darüber, ob die Exe- 
kution von dem Richter oder von der betreslenen Regierung zu verfügen ist, 
Zweifel entstanden, auch gleichzeitig über die Emziehung vder Forderungen der 
Medizinalpersonen nähere Bestimmungen in Antrag gebracht worden sind, so 
verordne Ich hierdurch, nach den Anträgen des Staakêministeriums, auf Ihren 
Bericht vom 2ten d. M.: 
1) Alle beständige dingliche oder persönliche Abgaben und Leistungen, wel- 
che an Kirchen und öffentliche Schulen, oder an deren Beamte, ver- 
meöge einer allgemeinen gesetzlichen, oder auf notorischer Orks= oder 
Durspberfahung beruhenden Verbindlichkeit zu emrichten sind, des- 
gleichen die Forderungen öffentlicher Schul= und Erziehungs-Anstalten 
an Schul= und Pensionsgeld, unterliegen bei Säumigkeit der Deben- 
ten sowohl hinsichtlich der laufenden als der aus den letzten zwei Jah- 
ren rückstcndig verbleibenden Beträge der exekutivischen Beitreibung 
durch die betreffende Verwalkungsbehörde. D 
2) Die erekutivische Beitreibung wird gehemmt, wenn der in Anspruch 
Genommene eine Exemtion behaupcet und wenigstens seit zwei Jahren, 
vom letzten Verfalltermine zurückgerechnet, im Besitze der Freiheit sich 
befindet. 
3) Das rechtliche Gehör bleibt nach Vorschrift des §. 79. u. f. Tit. 14. 
Thl. II. des Allgemeinen Landrechts, der Verordnung vom 2östen De- 
zember 1808. 6. 41. und 42., einem Jeden verstattet, der aus beson- 
dern Gründen die Befreiung von einer solchen Abgabe oder keisung 
gelten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.