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(No. 1727.) Deklaration und Abänderung des Gesetzes vom Zien April 1823. über bie Re-
gulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse im Großherzog=
thume Posen und in den mit der Provinz Preußen wieber vereinigten
Distrikken: dem Culm= und Michelauschen Kreise und dem Landgebiete
der Stadt Thorn. Vom 10ten Juli 1836.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen 2c. 2c.
haben das Ansuchen der Stände Unseres Großherzogthums Posen wegen De-
klaration und Abänderung einiger Vorschristen des Gesetzes vom Sten April
1823., die Regulirung der gutsherrlichen und bauerlichen Verhältnisse in der
dortigen Provinz betreffend, nicht minder ein gleiches Ansuchen des Preußischen
Landtages wegen des dabei betheiligten vormaligen Culm= und Michelauschen
Kreises und die Reklamationen der Gutsbesitzer desselben, einer nähern Prüfung
unterwerfen lassen, und verordnen nunmehr auf den Bericht Unseres Staats-
Ministeriums, und nach erfordertem Gutachten Unseres Staaksraths, wie folge:
K. 1.
S. 2. bes Die im 5. 2. des Gesetzes vom Sten April 1823. enthaltenen Bestim-
- Rmungen, wenn eine Stelle (im Gegensatze zu einem Dienstfamilien-Etablissement)
here s für eine Ack ernahrung zu halten sey, werden hierdurch dahin näher bestimmt.
nahrungen. Als Merkmale einer Ackernahrung sollen künftig angesehen werden:
1) wenn Spanndienste von der Stelle geleistet werden müssen; 4
2)wenn der Besitzer zu deren Bewirthschaftung bisher gewöhnlich wenig-
geas zwei Aeroe oder zwei Zugochsen gehalten hat, und solche dazu auch
nöthig gewesen;
3) wenn ein Landbesitz an Aeckern und Wiesen von Fuͤnf und zwanzig Mor-
en Preußisch mittlerer Bodenklasse, einschließlich der als Gaͤrten und
Wurchen benutzten Stäücke, und bei einer besseren oder geringeren Bo-
denbeschaffenheit, ein jenem Normalsatze gleich zu achtender Umfang sol-
cher Ländereien, zu der Stelle gehört.
Findet sich bei einer Stelle nicht wenigstens Eins dieser drei Merkmale
vor, 5 ist solche als ein Dienstetablissement zu betrachten und nicht reguli-
rungsfahig.
Unter mittlerer Bodenklasse ist Gerstland zweiter Klasse und alles Land,
was diesem gleich zu achten, zu verstehen. Nach welchen Sägen die besseren
nd geringeren Bodenarten damit auszugleichen sind, soll nach &. 15. ermit-
telt werden.
. 2.
Zu 8.8. 2. u. Danniker= und andere Stellen gleiche: Ark, d. h. solche Stellen, deren
n amteBesstzer, außer den für ihren Grundbesitz zu entrichtenden Diensten und Zinsen,
Eusteu.“ #e der Gutsherrschaft fl# Tagelohn arbeiten müssea, sind ebenfalls regulirungsfähig,
wenn solche nach F. 1. dieser Deklaration Ackernahrungen, und nach den
3. und 4. des Gesetzes vom Sten April 1823. für bduerliche Stellen zu
erachten sind. 3