— 206 —
7.
.
Zu Lagen dem bäuerlichen Wirthe nach dem bisherigen Rechtsverhdlenisse in
Ashn Beziehung auf die Unterhaltung der Gebcude Verpflichtungen ob, und sind sol-
don Ged che von ihm nicht erfüllt worden; so hat die Gutsherrschaft hi schtlich der nach
des Gesetzes vom 8ten April 1823. ihr obliegenden Verpflichtung zur
Herstellung vesbaulichenZustandesderGebäudenurdasxmtgezugemährem
was sie zu leisten gehabt haben wuͤrde, wenn der baͤuerliche Wirth seiner Ver-
pflichtung nachgekommen waͤre.
8.
N#n Unter den öffentlichen Lasten, welche von dem Betrage der dem Guts-
ie weit die herrn gebuͤhrenden Äbfmdung in Abzug gebracht werden, sind nur diesenigen zu
nlbemtschen ka, verstehen, welche der Guksherr für die bäuerlichen Nahrungen bis dahin zu
#mmen. entrichten hatte, keinesweges aber solche, welche nach bisheriger Verfassung die
Bauern selbst zu tragen verbunden waren.
6 9.
Zu 8. 4 Welches Maaß von Aeckern und Wiesen dem baͤuerlichen Wirthe ver-
ut bleiben muß, um fuͤr ein Gespann von zwei tüchtigen Zugochsen hinlängliche
8 Arbeit zu gewaͤhren, 55 nach den vorkommenden Bodenarten, distriktsweise be-
aee stimmt werden. (#. 1 6 u0.
u 8. 4 In den Fällen des #. 2 bleiben die Besstzer der regulirten Stellen ver-
r 1 der Güutöherrschaft die für Tagelohn geleisteten Handdienste in dem
Umfange, wie sie es bisher zu thun schuldig waren, und für das biher übliche
Tagelohn auch fernerhin zu leisten, und zwar:
a) in den Fällen, wo die Regulirungsfähigkeit bisher zweifelhaft, und die
Auseinandersetzungen deshalb fuspendirt gewesen, bis zum Jahre 1847.
einschließlich, und
b) in den uͤbrigen Faͤllen, waͤhrend dreier Jahre von dem durch die Aus-
einandersetzungsbehörde bestimmten Ausführungstermine der Regulirung
an gerechnet.
8. II.
* 5. Die bäuerlichen Wirthe sind verpflichtet, in hergebrachter Art den Ar-
#. eitpe beitern und dem Gesinde der Gutsherrschaft die ausgewiesenen Wohnungen in
ePegert hren Hofgebuden auch nach Ablauf der in F. 69. des Gesetzes vom 8. April
823. bestimmten Frist, sedoch darüber hinaus nicht länger als auf Jahresfrist
8 dem zur Ausführung der Regulirungen bestimmten Termine zu überlassen.
Doch findet dieses insofern nicht weiter Ga als die bäuerlichen Wirthe mit
dem gutsherrlichen Gesinde und den gutsherrlichen Arbeitern in einem und dem-
selben Zimmer zusammenwohnen mußten.
é. 12.
Die im F. 101. des gedachten Gesetzes verordneten Beschränkungen rück-
ahen, sichtlich des Besitzes der an die Gutsherrschaften zurückfallenden, oder von ihnen
Eiersbbese wiedererworbenen Bauerhöfe werden hiermit ausfgehoben. E—
en.