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Gebaͤude mit eingeschlossen, welche bei Aufnahme des Katasters nu
nach der Grundflaͤche, auf der sie stehen, abgeschaͤtzt sind;
die zum Gute und dessen Gebaͤuden nach d. 48. u. ff. und §&. 75. u. ff.
Tit. 2. Th. L des A. L. R. gerechneten beweglichen Pertinenzstücke,
mit Ausnahme des Feld-Inventariums an Duͤngung, Pflugarten und
Aussaat, so wie des Vorraths an natuͤrlichem und kuͤnstlichem Duͤnger
(K. 50. 51. a. a. O.), welche nicht in Anrechnung kommen, werden
nach ihrem Werthe besonders abgeschätzt, und dem unter a ausgemit-
telten Werthe zugesetzt;
von dem nach a und b herauskommenden Betrage werden die auf dem
Gute haftenden Lasten, nach dem, durch die Ablösungs-Ordnung vom
13ten Juli 1829. für den Fall einer Ablösung bestimmten Kapital=
werthe, abgerechnet;
serner werden davon abgerechnet sämmtliche Nachlaßschulden, sie ms-
en auf dem Gute haften oder nicht, in so weit sie den Werth des
übrigen zum Gute nicht gehörigen Vermögens des Erblassers übersteigen.
Dasfenige, was von dem unter a und b bestimmten Werthe nach den
*7 ID4 und d vorgeschriebenen Abzügen übrig bleibt, bildet den reinen Werth
des Guts.
8. 8.
Erschoͤpfen die Schulden nicht nur das freie Vermoͤgen, sondern auch
den nach dð. 7. a und b. berechneten Werth des Gutes, nach Abzug der darauf
haftenden Lasten, so kann derjenige, der sonst ein vorzuͤgliches Recht auf das
Gut zum ermaͤßigten Preise haben wuͤrde, dasselbe mit den Schulden gegen die
bloße Verpflichtung uͤbernehmen, seinen Eltern und Miterben, so weit sie dessen
bedürsen, freie Wohnung und nothduͤrftige Verpflegung zu gewähren, wogegen
die Miterben gehalten sind, den Uebernehmer nach Kräften durch Arbeitshuͤlfe
zu unterstützen.
66 9.
Hat der Erblasser es unterlassen, unker seinen Kindern den Annehmer
des Guts zu bestimmen, und findet eine freie Vereinigung unter den Erben nicht
statt, so kommen folgende Regeln zur Anwendung:
a) vor allem stehen diesenigen, welche an einem andern Bauergute (§. 1.)
schon Eigenthumsrechte, oder ein erbliches Besttz= oder ein lebensläng-
liches Nießbrauchsrecht erworben haben, oder an eine Person verheira-
thet sind, welcher solche Rechte an einem andern Bauergute zustehen,
den Uebrigen in der Succession des Guts nach.
b) Demnüächst haben die Söhne den Vorzug vor den Töchtern.
c) Uncer den Söhnen gehen die, welche sich der Landwirthschaft gewidmet
haben, allen übrigen vor, namentlich denen, welche die Eltern haben
studiren, oder zu solchen Gewerben haben vorbereiten lassen, die nicht
mit der Landwirthschaft verbunden sind und auf dem platten Lande
nicht betrieben zu werden pflegen.
0 Unter gleichen Verhältnissen erhalten diejenigen den Vorzug, welche
militairdienstfähig befunden worden und unter diesen wieder solche,
welche ihren Militairpflichten wirklich genügt haben.
(G. o) Hh 2 e) In
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