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e) In so weit vorstehende Grundsaͤtze nicht ausreichen, entscheidet das
Alter dergestalt, daß der Aeltere dem Jüngern vorgeht.
Sind keine Kinder vorhanden, so kommen dieselben Grudsstze auch bei
anderen gesetzlich gleich berufenen Miterben zur Anwendung.
8. 10.
Gehoͤren zur Erbschaft mehrere der im 8. 1. und 2. bezeichneten Güter,
so hat der berufene Erbe die Wahl, welches Gut er uͤbernehmen will, der dem-
naͤchst berufene waͤhlt das zweite Gut und sofort dergestalt, daß bei mehreren
Erben Einer derselben nur in Eine Ackernahrung succedirt, und sofern meht Guͤ-
ter als Erben vorhanden sind,, der volle Taxwerth der tbrig bleibenden Bestz-
zungen zur Theilungsmasse gehört.
Uebersteigen in diesem Falle die sämmelichen Nachlaßschulden die nach
. 5. zu berechnende Akivmasse, so werden diese übersteigenden Schulden von
jedem einzelnen Gute nach Verhäleniß des Werths desselben abgezogen.
11.
Die im é. 1. gedachten Sol-Stätten mit allen densenigen Ländereien
und sonstigen Grundstücken, welche zur Zeit des Ablebens des Erblassers mie
denseiben bewirthschaftet wurden, bilden das Bauergut, welches dem gegenwär=
tigen Gesetze unterliegt.
at ein solches Gut ein eigenes Hypotheken-Folium, so werden alle
Grundstücke, welche demselben zugeschrieben sind, als Zubehör der Besitzung be-
trachtet, sofern aber diese Bestimmungen nicht ausreichen, alle diesenigen Grund=
stücke, hwe bei Uebernahme des Guts durch den Erblasser schon zu demsel-
ben gehören.
K. 12.
Stirbt ein Ehegatte, welcher alleiniger Eigenehümer des Bauergutes
war, so steht dem überlebenden Ehegatten der Nießbrauch an dem letzteren zu,
und zwar bei der Konkurrenz mit Kindern bis zur Großfährigkeit des Anerben,
auch, wenn er sich vor Eintritt derselben wieder verheirathet; bei der Konkurrenz
mit andern Erben aber bis zu seiner Wiederverheirathung, oder, falls letztere
nicht erfolgt, bis zu seinem Tode. 3
Wo ein Bauergut mit zu einer ehelichen Guͤtergemeinschaft gehoͤrt, bleibt
es den Eheleuten überlassen, diese Gemeinschaft rücksichtlich der Erbfolge über-
haupt, oder auch nur in Desiehung auf das Bauergut durch Bertrag auszu-
schließen (A. L. N. Th. II. Tit. 1. J. 418.), und dadurch das Bauergut dem
gegenwärtigen Gesetze unbedingt unterworfen.
Auch wenn die Eheleute von der im §. 13. erwaͤhnten Befugniß keinen
Gebrauch gemacht haben, kommen die Vorschriften des gegenwaͤrtigen Gesetzes
ebenfalls, jedoch mit den in den folgenden 96. 15. 16. 17. enthaltenen Maaß-
gaben, zur Anwendung. ½
9 . 2.
Waͤhrend der Ehe koͤnnen die Eheleute uͤber die Erbfolge in das Bauer-
Gut und über die Wahl des Anerben nur gemeinschaftlich bestimmen.