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. §.16.
« Stirbt einer der Ehegatten, oͤhne daß eine solche gemeinschaftliche Be-
stimmung erfolgt ist, mit Hinterlassung von Kindern, so hat der uͤberlebende
Ehegatte, so lange er sich nicht wieder verheirathet, die Befugniß den Anerben
unter den Kindern fuͤr das ganze Gut zu bestimmen.
Macht aber der uͤberlebende Ehegatte, namentlich durch seine Wieder-
verheirathung, eine Auseinandersetzung mit den Kindern noͤthig, so behaͤlt er
zwar das Besitz= und Nutzungsrecht des Gutes in dem Umfange, wie ihm sol-
ches von den bisherigen Provinzial= oder Statutarrechten beigelegt wird; das
Eigenthum des ganzen Bauerguts aber geht sofort auf den, unter den Kindern der
aufgelsseten Ehe nach §. 9., und zwar unter den zur Zeit der Auseinandersetzung
vorwaltenden Umständen, zu bestimmenden Anerben über.
Sittirbt auch der überlebende Ehegatte, ohne daß eine Auseinandersetzung
mit den Kindern des Verstorbenen vorausgegangen und ein Anerbe bestimmt
worden ist, so wird der Anerbe nach §. 9. und zwar nach den alsdann obwal-
tenden Verhältnissen bestimmt. r
Stirbt einer der Ehegatten ohne Hinterlassung von Kindern und ist
eine gemeinschaftliche Bestimmung über die Erbfolge, oder über die Wahl des
Anerben (6. 15.) nicht erfolgt, so gehen die Rechte des Anerben auf den über-
lebenden Ehegatten über, und von dem alsdann noch verbleibenden Nachlasse er-
halt er den, vermöge der Götergemeinschaft nach den bisherigen Provinzial-
oder Statutar-Rechten, ihm zustehenden Antheil.
Ueberall, wo nach den vorstehenden Bestimmungen (S. 12—17.) dem
überlebenden Ehegatten der Nießbrauch des Gutes zusteht, ist er ohne Zustim-
mung des Anerben, oder dessen Vormundschaft, zur Verdußerung oder Belastung
des Guts, auch an densenigen Orten nicht befugt, wo ihm sonst dieses Recht
als ein Aussluß der Gütergemeinschaft zustehen wuͤrde.
Die Auszahlung der nach 8. 5. ermittelten Erbtheile von Seiten des
Anerben, oder des Nießbrauchers, insofern beide uͤberhaupt nach den gesetzlichen
Vorschriften dazu verbunden sind, kann nur dann verlangt werden, wenn die
Miterben sich verheirathen, oder großjaͤhrig geworden sind, oder eine fruͤhere
Auszahlung zu ihrem besseren Fortkommen nöthig haben.
Ob eine solche srühere Auszahlung zum besseren Fortkommen erforderlich
ist, bestimmt bei Minderjähhrigen das Vormundschafts-Gericht, bei Grotzjahrigen
der Landrath des Kreises, in welchem süe wohnen.
Können in den Fällen des 5. 19. die Absindungen vom Anerben gezahlt
werden, ohne daß dieser genöthigt ist, das ihm angefallene Gut über die erste
Hälfte des ermittelten Werths zu verschulden, so muß er dieselben nach Ablauf
von zwei Jahren seit Annahme des Bauerguts an diesenigen Miterben, welche
sich verheirathen, oder großjährig find, vollständig auszahlen, bis zur Zahlung
aber mit 4 Prozent verzinfen. »
Können die Abfindungen auf diese Weise nicht bezahlt werden, so braucht
(No. 1720.) er