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er nicht mehr als jährlich ein Zehntheil der Gesammt-Abfindung aller Miterben
zu zahlen, wobei in Kollisionsfaͤllen diejenigen vorgehen, welche zuerst ein Recht
auf Auszahlung ihrer Erbtheile erlangt haben Der Anerbe oder Nießbraucher
ist jedoch verpslichtet, den Miterben, welche sich verheirathen, oder zu deren
besserm Fortkommen eine größere Summe erforderlich ist, einen höheren Betrag,
selbst bis zur Hälste des Erbtheils, auf einmal auszuzahlen.
Der Anerbe oder Nießbraucher ist schuldig:
a) seinen Eltern, und zwar in der nach dem Herkommen bestandenen Art,
b) einen Miterben, welche ihre Abfindung noch nicht ausgezahlt erhalten
aben,
D) denjenigen, welchen aus einer srühern, nach den Bestimmungen dieses
Gesetzes erfolgten Erbtheilung, ein solches Recht noch zusteht,
soweit sie dessen bedürfen, freie Wohnung, Beköstigung und Kleidung auf dem
Gute zu gewähren, dieselben auch unentgeldlich zu erziehen. Dagegen sind die
Miterben auch verpflichtet, die ihren Kräsften angemessene Arbeitshülfe unent-
geldlich zu leisten.
. 22. «
Die Miterben erhalten 4 Prozent Zinsen von ihren Abfindungen bis
zum Zahlungstage, insofern sie nicht von dem Anerben verpflegt werden.
Der abgetheilte Miterbe ist nicht berechtigt, ehe er ein Recht zur Aus-
zahlung seines Erbtheils erhalten hatc, über dasselbe unter Lebenden, oder von
Todes wegen zu verfügen. Stirbt derselbe in dieser Lage ohne Hinterlassung
ehelicher Kinder, so fällt seine Abfindung in das Gut zuruͤck.
Die Erbschaftsglaͤubiger koͤnnen nach erfolgter Erbtheilung, ohne daß es
einer besonderen Bekanntmachung an sie bedarf, sich nur an den Anerben und
nicht an die Erbtheile der abgefundenen Miterben halten.
Auch sind diese berechtigt, ihre Erbtheile ohne besondere Einwilligung des
Anerben auf das Gut eintragen zu lassen. Jedoch muß, sofern diese Ein-
tragung erfolgt, von Amts wegen eine Protestation auf zwei Jahre vom Ab-
sterben des Erblassers an, mit den Vorzugsrechten vor den Erbtheilen der Mit-
erben und zwar mit der Maaßgabe eingetragen werden, daß binnen dieser Zeit
den Erbschaftsglaͤubigern, welche bis dahin einen Titel zum Pfandrechte erwor-
ben haben, verstattet ist, dieses an die Stelle der Protestation eintragen, letztere
also in eine wirkliche Hypothek umschreiben zu lassen. Die Eintragung und die
nach Ablauf der zweijaͤhrigen Frist ohne Antrag zu bewirkende Loͤschung der
Protestation erfolgt kostenfrei.
. 25.
Ein Besitzer, der keine eheliche Kinder am Leben hat, kann ein, den
Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes unterliegendes, zu dem in 8. 7. be-
zeichneten Preise übernommenes Bauergut ohne Konsens der Miterben, weder
an einen Fremden im Ganzen oder theilweise venkaufen, noch über den Betrag
des Annahmrpreises mit neuen Schulden belasten, noch endüch vom Taodes
wegen darüber versügen. Er hat aber das Recht, jedem der Miterben ½%
ut