Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1826. (3)

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55.
68)  Vertheidigungs-Kosten.

Die  öffentlichen  Rechts-Anwülte,  welche  die  Vertheidigung  zahlungsfähiger
Angeschuldigten  übernehmen,  mag  dieselbe  von  den  Betheiligten  verlangt  oder  von
Amtswegen  angeordnet  worden  seyn,  haben  hiefür  die  durch  Geseß  und  Herkommen
bestimmten  Gebühren  anzusprechen.

(.  36.

Fallen  dagegen  die  Kosten  der  Vertheidigung  auf  den  Inquisttions,  Fonds,  so
werden  den  Rechts-Anwälten,  die  solche  vollführt  haben,  vergütet:

1)  wenn  sie  mit  dem  Angeschuldigten  an  einem  Orte  wohnen,  nur  die  Abschrift-Gebühren

  der  Vertheidigungsschrift  mit  —  vier  Kreuzern  vom  Blatte;

2.)  im  entgegengesehten  Falle  neben  den  gedachten  Abschrift=  Gebühren“

a)  für  jede  zurückzulegende  Post-Station  (vergl.  Diäten-Regulativ  vom  17.
Juni  133:,  §.  6,  Reg.  Blatt  S.  428)  der  doppelte  Betrag  der  Extra-Post-Taxe
  auf  zwei  Pferde,

b)  für  jeden  Tag  der  Abwesenheit  vom  Wohnorte  eine  Entschédigung  von  —
Drei  Gulden,  sechs  und  dreißig  Kreuzern.

Vierter  Abschnitt.
Von  den  Straf-Vollziehungs-Kosten.
K.  37.
Einfache  Gefängniß-Strafenu-Bei
  dem  Vollzuge  der  ein  fachen  Gefängniß=  Strasen  finten  die  in  den
966.  5—  io  und  12  —  33  der  gegenwärtigen  Verordnung  enthaltenen  Bestimmungen
unter  nachstehenden  Modificationen  ihre  analoge  Anwendung.

.  38.

Die  in  dem  F.  5  bestimmte  Einschreib-Gebühr  wird  auf  —  Sechs  Krenzer,
und  ebenso  die  in  dem  §.  6  verordnete  Wart=  Gebühr  auf  —  Vier  Kreuzer  festgesest.
  Lehtere  wird  in  gleichem  Betrage  auch  dann  erhoben,  wenn  der  Angeschuldigte
  oder  dessen  Angehörige  fie  zu  entrichten  haben.  (§.  ze.)