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55.
68) Vertheidigungs-Kosten.
Die öffentlichen Rechts-Anwülte, welche die Vertheidigung zahlungsfähiger
Angeschuldigten übernehmen, mag dieselbe von den Betheiligten verlangt oder von
Amtswegen angeordnet worden seyn, haben hiefür die durch Geseß und Herkommen
bestimmten Gebühren anzusprechen.
(. 36.
Fallen dagegen die Kosten der Vertheidigung auf den Inquisttions, Fonds, so
werden den Rechts-Anwälten, die solche vollführt haben, vergütet:
1) wenn sie mit dem Angeschuldigten an einem Orte wohnen, nur die Abschrift-Gebühren
der Vertheidigungsschrift mit — vier Kreuzern vom Blatte;
2.) im entgegengesehten Falle neben den gedachten Abschrift= Gebühren“
a) für jede zurückzulegende Post-Station (vergl. Diäten-Regulativ vom 17.
Juni 133:, §. 6, Reg. Blatt S. 428) der doppelte Betrag der Extra-Post-Taxe
auf zwei Pferde,
b) für jeden Tag der Abwesenheit vom Wohnorte eine Entschédigung von —
Drei Gulden, sechs und dreißig Kreuzern.
Vierter Abschnitt.
Von den Straf-Vollziehungs-Kosten.
K. 37.
Einfache Gefängniß-Strafenu-Bei
dem Vollzuge der ein fachen Gefängniß= Strasen finten die in den
966. 5— io und 12 — 33 der gegenwärtigen Verordnung enthaltenen Bestimmungen
unter nachstehenden Modificationen ihre analoge Anwendung.
. 38.
Die in dem F. 5 bestimmte Einschreib-Gebühr wird auf — Sechs Krenzer,
und ebenso die in dem §. 6 verordnete Wart= Gebühr auf — Vier Kreuzer festgesest.
Lehtere wird in gleichem Betrage auch dann erhoben, wenn der Angeschuldigte
oder dessen Angehörige fie zu entrichten haben. (§. ze.)