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Mächte über die feindlichen Guthaben und das feindliche Eigentum, die sich
bei Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags im Bereich ihrer Gerichtsbarkeit
befinden, wird durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt.
Artikel 253.
Ordnungsmäßig zugunsten der alliierten und assoziierten Mächte oder
ihrer Staatsangehörigen von dem Deutschen Reiche oder den deutschen
Staaten oder von deutschen Reichsangehörigen an ihrem Gut oder
ihren Einnahmen bestellte Pfänder oder Hypotheken werden von diesen
Bestimmungen in keiner Weise berührt, falls die Bestellung dieser Pfänder
oder Hypotheken vor Eintritt des Kriegszustands zwischen der deutschen
Regierung und der beteiligten Regierung erfolgt ist.
Artikel 254.
Die Mächte, denen deutsche Gebietsteile abgetreten werden, übernehmen
vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 255 die Verpflichtung
zur Zahlung:
1. eines Teiles der Schuld des Deutschen Reichs nach ihrem Stande
vom 1. August 1914. Der Wiedergutmachungsausschuß bezeichnet eine bestimmte
Gattung von Einkünften, die nach seinem Urteil das rechte Bild
von der Zahlungsfähigkeit der abgetretenen Gebietsteile ergeben. Der zu
übernehmende Anteil wird alsdann nach dem Durchschnitt der drei Rechnungsjahre
1911, 1912 und 1913 auf Grund des Verhältnisses berechnet, in
dem diese Einkünfte in dem abgetretenen Gebietsteil zu den entsprechenden
Einkünften des gesamten Deutschen Reichs stehen.
2. eines Teiles der am 1. August 1914 bestehenden Schuld des deutschen
Staates, dem das abgetretene Gebiet angehörte. Die Berechnung erfolgt
nach dem gleichen Grundsatz wie oben.
Diese Anteile werden von dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt.
Die Art der Erfüllung der so übernommenen Verpflichtung an Kapital
und Zinsen wird von dem Wiedergutmachungsausschuß festgesetzt. Sie
kann unter anderem die Form haben, daß die erwerbende Regierung die
Verpflichtungen Deutschlands aus den deutschen Schuldverschreibungen,
die sich in Händen ihrer eigenen Staatsangehörigen befinden, übernimmt.
Falls aber die angewandte Methode Zahlungen an die deutsche Regierung
selbst mit sich brächte, erfolgen diese Zahlungen statt dessen an den Wiedergutmachungsausschuß
in Anrechnung auf die deutsche Wiedergutmachungsschuld,
solange auf diese noch irgendein Betrag rückständig ist.
Artikel 255.
1. Mit Rücksicht auf die Weigerung Deutschlands im Jahre 1871, einen
Anteil der französischen Schuld zu übernehmen, wird Frankreich, soweit
Elsaß-Lothringen in Betracht kommt, in Abweichung von den vorstehenden
Bestimmungen von jeder Zahlung gemäß Artikel 254 befreit.
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