(No. 1743.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 20sten September 1836., betreffend die Bestaͤ-
tigung des Reglements fuͤr die Tilgungskasse zur Erleichterung der Abloͤ-
sung der Reallasten in den Kreisen Paderborn, Büren, Warburg und
Höxrter, des Regierungsbezirks Minden; vom Zien August 1836.
Au die Berichte vom Zten und 3osten v. M. genehmige Ich das hierbei zu-
rückfolgende anderweitige Reglement für die Paderbornsche Tilgungskasse und
ermächtige das Staaksministerium wegen Ausführung desselben das Weitere zu
veranlassen. Zugleich genehmige Ich:
1) daß die im #. 14. unter 1. und 2. desn Reglements erwähnten Be-
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schränkungen auch für den Fall, wenn die Domainenverwalcung bauer-
liche Grundstücke in den Kreisen Paderborn, Warburg, Büren und
Hörter verkauft, oder zu Erbzins oder Erbpachtsrecht verleiht, den
Erwerbern zur Bedingung gemacht werden können, und
daß die den bäuerlichen Grundbesitzern in diesen vier Kreisen zur Ver-
besserung ihrer Wirchschaft aus dem dazu von Mir bewilligten, der
Domainenverwaltung und dem Ober-Präsidium der Provinz überwie-
senen Hülfssonds gegebenen Vorschüsse, wenn diese nicht in den fest-
gesetzten Terminen erstattet werden, ohne Einmischung der Gerichte im
Wege der administrativen Erekution beigetrieben werden, indem Ich
jenen Hülfsfonds wegen dieser Vorschüsse zugleich das Vorrecht der
ersien Klasse, welches für die im §. 345. der Konkursordnung erwähn-
ten Vorschüfse stattfinder, — beilege. Diese Order und das
Reglement für die Tilgungskasse und durch die Gesetzsammlung und
das Amtsblatt der Regierung zu Minden bekannt zu machen.
Berlin, den 20sten September 1836.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(No. 1788.)
Regle-