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pflichtet seyn, Felte mit Benennung der genommenen nur nach 17. zuldssigen
Versicherungssumme, binnen längstens vierzehn Tagen bei Fünf Thaler Ord-
nungsstrase, derjenigen Provinzial-Feuer-Sozietät, welcher der Versicherte mit
eben diesen Gebäuden beizutreten befugt gewesen wäre, entweder unmittelbar
oder durch Vermittelung der Orts-Obrigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige muß
auch in Hinsicht derjenigen Gebäude, welche sich bei Eröffumg der neuen Pro-
vinzial-Sozietät anderswo bereits versichert befinden, bei gleicher Strafe inner-
halb sechs Wochen nachgeholt, und von der Provinzial-Sozietät in allen ein-
zelnen Fallen, wo sie es nöthig findet, die Zulässigkeit der Versicherung nach
. 17b. geprüft werden.
— 6. 13. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine
llichtigkeit der Zwangspflicht, ihre Gebdude gegen Geuersgefahr zu versichern, sondern es hängt
#heilnehmer, solches von ihrem freien Entschlusse ab; wie es in dieser Beziehung bei der er-
sten Uebertragung der in den bisherigen Sozietäten verstcherten Gebdude-Be-
sitzer in die neue Provinzial-Sozietät zu halten, darüber ist in der Ausfüh=
rungs-Verordnung vom heutigen Tage das Weitere verordnet.
. 14. Indessen soll sortan jeder Hypothek-Glubiger, für dessen For-
derung ein bei der Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietäkt versichertes Ge-
bdude verhaftet ist, wofern er sich solches ausbedungen hat oder des Schuldners
ausdrückliche Einwilligung dazu beibringk, berechrigt seyn, sein Hypothekenrecht
im Feuer-Sozieräts-Kaktaster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die das
Kataster führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu
verpflichtet, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-Instrument
selbst zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelsscht
werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die
ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in
Beztiehung auf ein solches verpfändetes Gebdude kein Austritt aus der Provin=
zial-Feuer-Versicherungs-Sozietät zulässig. Vermerke dieser Art sollen zugleich
sekretirt, und die Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt wer-
den, welche ein Interesse zur Einsicht nachweisen können.
In Bezug auf solche Gebdude, zu deren Persicherung gegen Feuersge-
sahr bei der behörigen Feuer-Sozietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung
in die neue Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietät, eine Verpflichtung destan-
den hat, soll jeder Hypotheken-Gldubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser
Uebertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden: wie
sein desfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausführungs-Verordnung vom
heutigen Tage näher bestimmt.
ndlich behdlt es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei-
kommissen) oder wo schon besiehende oder künftige Verträge die Perpflichtung
zur Versicherung gegen Feuersgesahr begründen, überall dabei sein Bewenden.
Zeit des Ein- 15. Der Eintritt in die Sozietct mit den davon abhängenden recht-
und Astnus- lichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versscherungssumme, so weit
solche sonsten zulcssig ist (. 27.), findet regelmäßig, und wenn nicht ein anderes
ausdrücklich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nemlich mit dem
Tagesbeginn des Isten Januar jeden Jahres, statt. Doch ist beides auch zu
jeder