Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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pflichtet seyn, Felte mit Benennung der genommenen nur nach 17. zuldssigen 
Versicherungssumme, binnen längstens vierzehn Tagen bei Fünf Thaler Ord- 
nungsstrase, derjenigen Provinzial-Feuer-Sozietät, welcher der Versicherte mit 
eben diesen Gebäuden beizutreten befugt gewesen wäre, entweder unmittelbar 
oder durch Vermittelung der Orts-Obrigkeit anzuzeigen. Diese Anzeige muß 
auch in Hinsicht derjenigen Gebäude, welche sich bei Eröffumg der neuen Pro- 
vinzial-Sozietät anderswo bereits versichert befinden, bei gleicher Strafe inner- 
halb sechs Wochen nachgeholt, und von der Provinzial-Sozietät in allen ein- 
zelnen Fallen, wo sie es nöthig findet, die Zulässigkeit der Versicherung nach 
. 17b. geprüft werden. 
— 6. 13. Im Allgemeinen besteht für die Besitzer von Gebäuden keine 
llichtigkeit der Zwangspflicht, ihre Gebdude gegen Geuersgefahr zu versichern, sondern es hängt 
#heilnehmer, solches von ihrem freien Entschlusse ab; wie es in dieser Beziehung bei der er- 
sten Uebertragung der in den bisherigen Sozietäten verstcherten Gebdude-Be- 
sitzer in die neue Provinzial-Sozietät zu halten, darüber ist in der Ausfüh= 
rungs-Verordnung vom heutigen Tage das Weitere verordnet. 
. 14. Indessen soll sortan jeder Hypothek-Glubiger, für dessen For- 
derung ein bei der Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietäkt versichertes Ge- 
bdude verhaftet ist, wofern er sich solches ausbedungen hat oder des Schuldners 
ausdrückliche Einwilligung dazu beibringk, berechrigt seyn, sein Hypothekenrecht 
im Feuer-Sozieräts-Kaktaster vermerken zu lassen, und es ist alsdann die das 
Kataster führende Behörde nicht allein zu diesem Vermerk, sondern auch dazu 
verpflichtet, die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-Instrument 
selbst zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders gelsscht 
werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld, oder die 
ausdrückliche Einwilligung des Gläubigers beigebracht wird, und bis dahin ist in 
Beztiehung auf ein solches verpfändetes Gebdude kein Austritt aus der Provin= 
zial-Feuer-Versicherungs-Sozietät zulässig. Vermerke dieser Art sollen zugleich 
sekretirt, und die Kataster dürfen demnach nur solchen Personen vorgelegt wer- 
den, welche ein Interesse zur Einsicht nachweisen können. 
In Bezug auf solche Gebdude, zu deren Persicherung gegen Feuersge- 
sahr bei der behörigen Feuer-Sozietät bisher, d. h. bis zu deren Uebertragung 
in die neue Provinzial-Feuer-Versicherungs-Sozietät, eine Verpflichtung destan- 
den hat, soll jeder Hypotheken-Gldubiger, dessen Realforderung zur Zeit dieser 
Uebertragung bestand, als in vorstehender Art vermerkt, betrachtet werden: wie 
sein desfallsiges Recht sicher zu stellen, ist in der Ausführungs-Verordnung vom 
heutigen Tage näher bestimmt. 
ndlich behdlt es, wo die Gesetze in gewissen Fällen (z. B. bei Fidei- 
kommissen) oder wo schon besiehende oder künftige Verträge die Perpflichtung 
zur Versicherung gegen Feuersgesahr begründen, überall dabei sein Bewenden. 
Zeit des Ein- 15. Der Eintritt in die Sozietct mit den davon abhängenden recht- 
und Astnus- lichen Wirkungen, so wie eine Erhöhung der Versscherungssumme, so weit 
solche sonsten zulcssig ist (. 27.), findet regelmäßig, und wenn nicht ein anderes 
ausdrücklich in Antrag gebracht wird, nur Einmal jährlich, nemlich mit dem 
Tagesbeginn des Isten Januar jeden Jahres, statt. Doch ist beides auch zu 
jeder 
 
	        
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