Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

No. 
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n 
  
Benennung der Gegenstaͤnde. 
Vieh: 
a) Pferde, Maulesel, Maulthiere, Esel 
b) Ochsen und Stiere ........ 
Anmerk. Pferde und andere vorgenannte Thiere sind steuerfrel, wenn aus dem Gebrauche, der 
von ihnen beim Eingange gemachre wird, überzeugend hervorgeht, dasi sie als Zug= oder 
Lastthiere zum Angespann eines Reise= oder Frachtwagens gehdren, oder zum Waaren- 
tragen dienen, oder die Pferde von Reisenden zu ihrem Fortkommen gericten werben müssen. 
Fohlen, welche der Mutter folgen) gehen frei ein. 
) Küühe 
) Rinder (Jungvih) 
ge) Schweine (ausgenommen Spanferkel) 
1) gemstete. 
2) magere 
1) Hammel 
8) Anderes Schaasoieh, Ziegen, Kälber und Spanferkel. 
Anmerk. Auf der Grenzlinie von Waidhaus in Bayern bis Schusterinsel in Baden werden magere 
Ochsen, ingleichen Stiere, Kühe und Rinder zur Nachzucht in einzelnen Stücken und 
nicht zum Handel bestimmt, auf obrigkeitliche den Einbringern zu ertheilende Bescheini- 
gungen gegen ein Viertel der obigen Tarifsätze eingelassen. 
Wachsleinwand, Wachsmousselin, Wachstafft, Wachswaaren: 
a) Grobe, schwarze, unbedruckte Wachsleinvad 
b) Alle andere Gattungen, ingleichen Wachsmousselin und Wachstafft. 
e) Feine bossirte Wachswaaren 
Wolle und Wollenwaaren: 
a) Schaafwolle, rohe und gekaͤmmte. .... . ... ......... 
b) Weißes drei- oder mehrfach gezwirntes wollenes und Kameelgarn; desgleichen 
alles gefärbte GSen ............... 
c)·WolleneZ«eug-und«Strumpfwaaren,Tücher(Shawls),Tuch-undsilz- 
waaren, Posamemir-, Knopfmacher-, Seicker= und Putzwaaren, außer Ver- 
bindung mit Eisen, Glas, Holz, Leder, Messing und Stahl, ferner: der-
	        
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