Von Stuc
ur. eu. N. Te.
Von Vieh, und zwar: — ——
von Pferden, Maulthieren, Eseln, Ochsen und Stie-
ren, Kühen und Nindern. — —
von Sugfüllen, Schweinen und Schaafoieh — ¾ 1
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IV. Abschnitt.
Bei der Waarendurchfuhr auf Strahen, welche das Vereinsgebiet auf
kurzen Strecken durchschneiden, und für welche die örtlichen Verhältnisse eine
weitere Ermäßigung der Durchgangsgefälle oder deren Verwandlung in eine
nach Pferdesladung zu entrichtende Controlgebühr erfordern, werden die obersten
Finanzbehörden der betheiligten Regierungen solche Ermaßigungen anordnen und
zur allgemeinen Kunde bringen lassen.
Vierte Abtheilung.
Hinsichts der Schiffahrts-Abgaben bei dem Transport von Waaren auf
der Elbe, der Weser, dem Rhein und dessen Nebenflüssen (Mosel, Main und
Neckar) bewendet es im Allgemeinen bei den in der Wiener Kongreß-Akte ent-
haltenen Bestimmungen, oder den, auf den Grund derselben, über die Schiffahrt
auf einzelnen dieser Sträme bereits abgeschlossenen Uebereinkünften.
Fünfte Abtheilung.
Allgemeine Bestimmungen.
1) Das in dem Tarif neben dem Preußischen Gewicht in Anwendung ge-
brachte Zoll-Gewicht ist mit den in den Grohherzogthümern Baden
umd Hessen allgemein eingeführten Gewichten übereinstimmend. Der Zoll-
Centner ist in hundert Pfund getheilt, und es find von diesen
#We. 170..) Zoll-