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Ballen enthaͤlt, nach ihrem Netto-Gewicht angemerkt werden, widrigen-
falls entweder der Inhaber des Ballens rc. beim Grenz-Zollamte, Behufs
der speziellen Revision, auspacken muß, oder von dem ganzen Gewicht
des Ballens ꝛc. der Abgabensatz erhoben werden soll, welcher von der
am höchsten besteuerten Waare, die darin enthalten, zu erlegen ist.
Ausgenommen hiervon sind: Glas, Instrumente und Porzellan, wenn
die Beschaffenheit der Emballage solcher Waaren einen ganz zuverlässi-
g9en Verschluß gestattet. Auch soll die Deklaration der in der zweiten
Abtheilung Nr. 3e. 10. Ge.3. 10e. 127. 19b. 274. 31e. 33b. 35b. 38s. 40e.
und 437. benannten Waaren als Kurze Waaren nicht die Verzollung
derselben nach dem höhern Tarifsatze für Kurze Waare zur Folge haben,
sondern die Abgabenerhebung nach dem Redvistonsbefunde geschehen, wenn
der Zollpflichtige vor der Revision auf spezielle Ermittelung anträgt.
6) Von Waaren, welche zum Durchgange bestimmt sind, wird:
a) sofern dieselben zu einer Niederlage (Packhof, Hallamt) deklarirt wer-
den, die Durchgangsabgabe erst bei dem weitern Transport von der
Niederlage erhoben.
b) Sosern dieselben zum unmirtelbaren Durchgang deklarirt werden, er-
folgt die Encrichtung der Durchgangsabgabe in der Regel gleich beim
Elngangsamte, wo nicht aus artlichen Rücksichten Ausnahmen ange-
ordnec, oder, bei veränderter Richtung des Waarenzugs, Nacherhe-
bungen beim Ausgangs= oder Packhofsamte nöthig werden.
c) Von Waaren, welche keine höhere Abgabe beim Eingange tragen, als
die allgemeine Eingangsabgabe (1 Thaler vom Preußischen oder 50
Kreuzer vom Soll-Centner) und nach der dritten Abtheilung beim
Durchgange nicht mit einer geringern Abgabe belegt sind, als an Ein-
gangsabgabe oder Ausgangsabgabe, oder an beiden zusammengenom-
men, davon zu entrichten seyn würde, müssen die Gefälle gleich beim
Einhangsamte erlegt werden, vorbehaltlich örtlicher Ausnahmen wie
bei b
7) Waaren dagegen, welche höher belegt, oder nicht unter vorstehender
Ausnahme begriffen, und nach einem Orte, wo sich ein Haupt-goll= oder
Haupt-Steueramt oder eine andere kompetente Hebestelle befindet, adres-
sirt sind, können unter Begleitschein-Kontrole von co#t Grenzämtern dort-
(No. 1747.) Un hin