Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

— 297 — 
9) Es bleiben bei der Abgabenerhebung außer Betracht und werden nicht 
versteuert: alle Waaren-Quantitäten unter vier Loch Preußisch oder un- 
ter r### des Zoll-Centners. — Gefllebeträge von weniger als sechs 
Silberpfennigen oder Einem Kreuzer werden überhaupt nicht erhoben. 
10) Hinsichtlich des Verhälenisses, nach welchem die Gold= und Silbermün- 
zen der sämmtlichen Vereinsstaaten — mit Ausnahme der Scheide- 
münze — bei Entrichtung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
gangs-Abgaben anzunehmen sind, wird auf die besonderen Kundmachun- 
gen verwiesen. 
Berlin, den 21sten Oktober 1836. 
Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
G. 177..) Beilage
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.