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2) vom Armeefahrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili-
tair auf dem Marsche mit sich führt, desgleichen von Of-fzieren zu
Perde im Dienste und in Dienstunisorm;
3) von Königlichen Beamten, wenn sie auf Dienstreisen sich befinden und
sich als solche legitimiren;
4) von öffenklichen Kourieren und Estafetten, imgleichen von ordinairen,
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwa-
gen und ledig zurückkommenden Poslpferden;
5) von Transporten, die für Rechnung der Regierung geschehen, auf Dor-
zeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungsfuh=
ren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch Fuhr-
Befehl ausweisen;
6) von Feuerlösch-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von
Armen= und Arrestantenfuhren;
7) von Fuhren mit Dünger;
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie;
9) von allen mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerken.
Alle bisher bereits anerkannte Befreiungen werden durch diesen Tarif
nicht aufgehoben, so wie derselbe etwa noch auszuführenden Ansprüchen, auf Be-
freiung überall nicht entgegen ist.
Berlin, den 30sten Oktober 1836.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
Rother. Graf v. Alvensleben.
[No. 17658.) Allerhöchste Kabinetsorber vom geen November 1836., betreffend die kataster-
mäßige Bezelchnung der Grunbdstücke in den nach dem Reglement für
die Paberbornsche Tilgungskasse vom Zien August d. J. auszufertigenden
Ablösungs-Urkunden.
A# Ihren Bericht vom 22sten v. M. genehmige Ich, daß in den über die
Ablösung der Reallasten nach §. 17. des Reglements für die Paderbornsche Til-
gungskasse vom een August d. J. auszufertigenden Urkunden die pfichtigen
Grundstücke nicht nothwendig nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden
dürfen, sondern auch, wenn die Direktion der Kasse es zur Vermeidung nach-
theiliger Weiterungen dienlich findet, nach den herkömmlichen oder andern zu ih-
rer Unterscheidung hinreichenden Bezeichnungen ausgeführe werden können. Diese
(No. 1737—1760.) Be-