Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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2) vom Armeefahrwerke und von Fuhrwerken und Thieren, welche Mili- 
tair auf dem Marsche mit sich führt, desgleichen von Of-fzieren zu 
Perde im Dienste und in Dienstunisorm; 
3) von Königlichen Beamten, wenn sie auf Dienstreisen sich befinden und 
sich als solche legitimiren; 
4) von öffenklichen Kourieren und Estafetten, imgleichen von ordinairen, 
Reit-, Kariol-, Fahr= und Schnellposten, den dazu gehörigen Beiwa- 
gen und ledig zurückkommenden Poslpferden; 
5) von Transporten, die für Rechnung der Regierung geschehen, auf Dor- 
zeigung von Freipässen, imgleichen von Vorspann= und Lieferungsfuh= 
ren auf der Hin= und Rückreise, wenn sie sich als solche durch Fuhr- 
Befehl ausweisen; 
6) von Feuerlösch-, Kreis= und Gemeinde-Hülfsfuhren, imgleichen von 
Armen= und Arrestantenfuhren; 
7) von Fuhren mit Dünger; 
8) von Kirchen= und Leichenfuhren innerhalb der Parochie; 
9) von allen mit Chausseebau-Materialien beladenen Fuhrwerken. 
Alle bisher bereits anerkannte Befreiungen werden durch diesen Tarif 
nicht aufgehoben, so wie derselbe etwa noch auszuführenden Ansprüchen, auf Be- 
freiung überall nicht entgegen ist. 
Berlin, den 30sten Oktober 1836. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
Rother. Graf v. Alvensleben. 
  
[No. 17658.) Allerhöchste Kabinetsorber vom geen November 1836., betreffend die kataster- 
mäßige Bezelchnung der Grunbdstücke in den nach dem Reglement für 
die Paberbornsche Tilgungskasse vom Zien August d. J. auszufertigenden 
Ablösungs-Urkunden. 
A# Ihren Bericht vom 22sten v. M. genehmige Ich, daß in den über die 
Ablösung der Reallasten nach §. 17. des Reglements für die Paderbornsche Til- 
gungskasse vom een August d. J. auszufertigenden Urkunden die pfichtigen 
Grundstücke nicht nothwendig nach dem Grundsteuerkataster bezeichnet werden 
dürfen, sondern auch, wenn die Direktion der Kasse es zur Vermeidung nach- 
theiliger Weiterungen dienlich findet, nach den herkömmlichen oder andern zu ih- 
rer Unterscheidung hinreichenden Bezeichnungen ausgeführe werden können. Diese 
(No. 1737—1760.) Be-
	        
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