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Staats-Kasse, bewirken und die dafür verpfändeten Staats-Schuldscheine bis
zur Rücklieferung der Kassen-Anweisungen zu 5 Thaler in ihrem Deposttorio
aufbewahren. Die Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden hat eine nähere
Beschreibung der Kassen-Anweisungen zu 100 Thaler und 500 Thaler vor deren
Ausgabe bekannt zu machen und dieselben zur Vermeidung einer Werschieden-
heit zwischen den Kassen-Anweisungen mit demselben Datum, wie die bereits aus-
gegebenen, zu versehen. Alle gesetzliche Bestimmungen, welche wegen der bishe-
rigen Kassen-Anweisungen bis jetzt ergangen sind, sollen auch auf die hiernach
auszufertigenden Kassen-Anweisungen angewendet werden. Die Haupt-Verwal-
tung der Staats-Schulden bleibt dafür verantwortlich, daß zu keiner Zeit der
Betrag sämmtlicher im Umlauf befindlichen alten und neuen Kassen-Anweisungen
zusammen die von Mir durch Meine Orders vom 2lsten Dezember 1824.
(Gesetzsammlung Seite 238.) und 22sten April 1827. (Gesetzsammlung Seite
33.) so wie durch diesen Befehl genehmigten Summen übersteige. Diese Be-
stimmungen sind durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen.
Berlin, den 5ten Dezember 1836.
Friedrich Wilhelm.
An die Haupt-Verwaltung der Staats-Schulden.