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unter denselben darüber: wem die Entschädigung geböhre,
nicht starrfindet, so sind sie wenigstens darüber zu vereinigen, daß un-
ter Vorbehalt der Feststellung ihrer Ansprüche im Wege Rechtens
der Vergleich mit ihnen sämmtlich abgeschlossen werde, sie auch
sämmtlich auf alle weitere Ansprüche Verzicht leisten. Die Entschä-
digung ist alsdann zum Depositum des kompetenten Gerichts zu
zahlen, und demselben die Einleitung des Rechtsstreils unter den
Prätendenten zu überlassen.
2) Es bedarf der Zuziehung von Wiederkaufs-Berechtigten nicht.
3) Wenn die Entschädigung einem Lehn= oder Fideikommißgute zufaͤllt, soll,
bei Lehnen nach der Analogie des Ostpreußischen Provinzialrechts Zusatz 37.
4. 10. und bei Fideikommissen nach 95. 117—119. Tit. 4. Theil 1I. L. R.
nur die Zuziehung der beiden nächsten Agnaten oder Anwarter erforder-
lich seyn. In Räücksicht auf die Verfügung über die vom Staat zu lei-
stende Entschädigung tritt §6. 8. der Verordnung vom 15ten September
1818. in Anwendung.
4) Rücksichtlich der Hypothekengläubiger und anderer Realberechtigken, welche
mit Renten, Abgaben oder andern fortlaufenden Leistungen im Et
kenbuche eingetragen sind, soll nach den Vorschriften des Landrechts
. 460—465. Tit. 20. Theil 1. und des Gesetzes vom 29sten Juni 1835.
9— 8. und 10. verfahren werden.
Ich beauftrage Sie, diesen Erlaß durch die Gesetzsammlung zu publiziren.
Berlin, den 25ften September 1836.
Friedrich Wilhelm.
An die Minister des Junern, den Juslizminister Mühler und den
Wirklichen Geheimen Rath Grafen v. Alvensleben.
(No. 1263.)