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dct innerhalb der Rheinstrecke zwischen beiden vorgenannten Zoll-
ellen; ferner:
b) bei der Abfahrt von einem solchen Hafen oder Orte, abwaͤrts uͤber
Emmerich und aufwaͤrts uͤber Koblen fiaaus, und endlich
J) bei der Binnenfahrt innerhalb der heinstrecke zwischen Koblenz
und Emmerich,
das Rekognitionsgeld in dem Falle a für die bis zum Bestimmungs-
Orte zu passtirenden Jollstellen, gleich beim Eingange zu Koblenz oder
Emmerich; in dem Falle b, für die bei dem Ausgange über Koblenz
oder Emmerich zu passirenden Zollstellen, erst bei diesen letztgenannten
dingllimern in dem Falle c aber, für die bei der Binnenfahrt zu
passirenden Zollstellen, bei dem Rheinzollamte des Abfahrtsortes oder
bei dem zundchst berührten zu entrichten.
Bei der Binnenfahrt auf der Nheinstrecke zwischen Koblenz und Em-
merich, ohne Ueberschreitung der einen oder der anderen dieser beiden
Jollstellen, bleiben alle inländischen und, mit Rücksicht auf bestehende
Verhdlenisse, für jetzt alle Fahrzeuge der Unterthanen von Bayern,
Württemberg, Baden, dem rohherzoßthem Hessen und der ffeien
Stadt Frankfurt vom Rekognitionögelde befreit.
Die Bestimmungen unter 1 und 2, nach welchen das Rekognitionsgeld,
swobl bei dem direkten Durchgange, als bei der Einfahrt nach einem
heinhafen oder andern Orte, gleichwie bei der Abfahrt aus einem sol-
chen, über Emmerich und Koblenz hinaus; oder aber bei der Binnen-
feber zwischen beiden vorgenannten Nheinzollstellen, für die ganze zu pas-
krende Sreecke, nach Derschiedenheit der Fälle, gleich bei der Einfahrt,
beim Ausgange, oder bei dem Nheinzoll-Amte des Abfahrtsortes oder
dem zunächst belegenen, entrichtet werden kann, finden ebenmaßig auch
auf die Erlegung des Rheinzolls Anwendung.
Wenn bei der zollpflicheigen Waaren-Durchfuhr in den unter Nr. 3.
bezeichneten Fahrzeugen auf dem Rhein, oder auf dem hein und der
Mosel, ein Umschsag der Waaren in den Häfen am Nhein eintritt, so
wird der heinzoll nicht beim Eingange, sondern erst beim Ausgange
an der letzten Rheinzollstelle, also abwärts bei dem Iheinzoll-Amte zu
Emmerich, aufwärts bei dem Amte zu Koblenz erhoben.
Von Gegenständen, welche in den vorgedachten Fahrzeugen aus dem
freien Verkehr des Inlandes stromwärts ausgeführt, oder bloß inner-
halb Landes auf dem Rhein transportirt, oder aber, sei es unmittelbar
vom Auslande oder mit Vorbehalt desr noch zu erledigenden Steuer-
Anspruchs unter Steuer-Kontrolle aus zollvereinten Staaten, mit der
Bestimmung nach einem inländischen Orte eingeführt werden, wird ohne
Unterschied, ob die Erlegung der karifmäßigen Landes-Abgaben von dem-
selben gleich beim Eingange an der Grenze, oder aber erst am Orte der
Ausladung erfolgt, kein Rheinzoll erhoben. Dieselbe Befreiung genießen
Ruhrkohlen beim Ausgange über Emmerich ausnahmsweise, ohne Rück-
sicht auf die Nationalitt der Fahrzeuge, in welchen diese Ausfuhr start-
findet.
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