Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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vorenthalten werden. Nicht minder bleibt denselben vorbehalten, mit derselben 
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder- 
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge- 
statten, wenn keine polizeiliche Ruͤcksicht dem entgegen steht, und zugleich nach- 
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 9. 47. dieses Re- 
glements ein Grund zur Voremhaltung der rand ergütungsgelder vorhan- 
den sey: in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustim- 
mung der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erklärung aufzufordern 
sind, gebunden. 
5. 67. Zu Führung der Feuer-Sozietäks-Geschäfste besteht eine Provin- Bellene der 
zial-Geuer-Sogzietäts-Direktion, welche ihren permanenten Sitz an dem Orte Sosiei. 
hat, wo der Ober-Präsident der Provinz reffdirt. 
6. 68. Diese Direktion besteht aus einem Direktor, einem Inspektor 
und einem Rendanten, nebst den noch sonst nöthigen Büreau-Beamten und 
Dienern, nach dem für die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion in deren Etat 
näher zu bestimmenden Bedürfniß. 
6 69. Unmittelbar unter der Provinzial-Feuer-Sozietkäts-Direktion wer- 
den die Angelegenheiten der Gesellschaft von den Kreislandräthen und Burge- 
meistern, so wie von den mit der Beitrags-Rezeptur beauftragten Elementar= 
Steuer-Erhebern besorgt. 
6é. 70. Der Direktor führt die ganze Verwaltung der Gesellschaft, und 
ist für die Sicherheit der Kasse mit verantwortlich. Alle DVerhandlungen wer- 
den unter der Rubrik „Rheinische Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion“ von 
ihm vollzogen. 
6. 71. Der Inspektor ist der Geschäfts-Gehülfe des Direktors und ver- 
tritt in Fdllen kürzerer Abwesenheit, Krankheit und dergleichen die Stelle dessel- 
ben. Insonderheit aber liegt ihm die Führung des Haupt-Lagerbuchs und die 
Verantwortlichkeit dafür ob, daß in demselben jede Deränderung zu gehsriger 
Zeit vermerkt und überhaupt solches stets in Ordmung erhalten werde; desglei- 
chen ist die Beaufsichtigung des Geschästs-Betriebes der Lokal-Behörden seine 
besondere Pflicht, zu deren Erfüllung er alljährlich wenigstens einen Theil der 
Provinz bereisen muß. 
é 72. Der Rendant ist Einnehmer und Ausgeber, Kassen= und Nech- 
nungsführer, und für die Sicherheit der Kasse zunächst verantwortlich, auch 
übrigens den nemlichen Vorschristen und Verpflichtungen unterworfen, welche 
allen öffentlichen Kassenbeamten auferlegt sind. 
6 73. Die Landräthe führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der 
Lokal-Behd#rden dergestalt, daß alle Verhandlungen zwischen diesen und der 
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion in der Regel durch ihre Hände gehen. 
"6. 74. Den Burgemeistern liegt, als den eigentlichen Lokal-Agenten der 
Sozietäk, alles dasjenige ob, was das gegenwärtige Reglement ihnen auferlegt: 
und die Elementar-Steuer-Erheber haben außer der Einhebung der Beiträge 
auch noch die Pflicht, wegen der daraus zu leistenden Zahlungen die ihnen zu- 
gehenden Anweisungen zu befolgen. 
(No. 1090.) K. 75.
	        
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