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vorenthalten werden. Nicht minder bleibt denselben vorbehalten, mit derselben
Wirkung auch schon dann den Abgebrannten auf seinen Antrag vom Wieder-
aufbau zu entbinden, oder ihm den letzteren auf einer andern Baustelle zu ge-
statten, wenn keine polizeiliche Ruͤcksicht dem entgegen steht, und zugleich nach-
gewiesen wird, daß nicht auf Anlaß der Bestimmungen des 9. 47. dieses Re-
glements ein Grund zur Voremhaltung der rand ergütungsgelder vorhan-
den sey: in diesen Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zustim-
mung der Kreisstände, welche darüber zur gutachtlichen Erklärung aufzufordern
sind, gebunden.
5. 67. Zu Führung der Feuer-Sozietäks-Geschäfste besteht eine Provin- Bellene der
zial-Geuer-Sogzietäts-Direktion, welche ihren permanenten Sitz an dem Orte Sosiei.
hat, wo der Ober-Präsident der Provinz reffdirt.
6. 68. Diese Direktion besteht aus einem Direktor, einem Inspektor
und einem Rendanten, nebst den noch sonst nöthigen Büreau-Beamten und
Dienern, nach dem für die Provinzial-Feuer-Sozietäts-Direktion in deren Etat
näher zu bestimmenden Bedürfniß.
6 69. Unmittelbar unter der Provinzial-Feuer-Sozietkäts-Direktion wer-
den die Angelegenheiten der Gesellschaft von den Kreislandräthen und Burge-
meistern, so wie von den mit der Beitrags-Rezeptur beauftragten Elementar=
Steuer-Erhebern besorgt.
6é. 70. Der Direktor führt die ganze Verwaltung der Gesellschaft, und
ist für die Sicherheit der Kasse mit verantwortlich. Alle DVerhandlungen wer-
den unter der Rubrik „Rheinische Provinzial-Feuer-Sozieräts-Direktion“ von
ihm vollzogen.
6. 71. Der Inspektor ist der Geschäfts-Gehülfe des Direktors und ver-
tritt in Fdllen kürzerer Abwesenheit, Krankheit und dergleichen die Stelle dessel-
ben. Insonderheit aber liegt ihm die Führung des Haupt-Lagerbuchs und die
Verantwortlichkeit dafür ob, daß in demselben jede Deränderung zu gehsriger
Zeit vermerkt und überhaupt solches stets in Ordmung erhalten werde; desglei-
chen ist die Beaufsichtigung des Geschästs-Betriebes der Lokal-Behörden seine
besondere Pflicht, zu deren Erfüllung er alljährlich wenigstens einen Theil der
Provinz bereisen muß.
é 72. Der Rendant ist Einnehmer und Ausgeber, Kassen= und Nech-
nungsführer, und für die Sicherheit der Kasse zunächst verantwortlich, auch
übrigens den nemlichen Vorschristen und Verpflichtungen unterworfen, welche
allen öffentlichen Kassenbeamten auferlegt sind.
6 73. Die Landräthe führen die Aufsicht über den Geschäftsbetrieb der
Lokal-Behd#rden dergestalt, daß alle Verhandlungen zwischen diesen und der
Provinzial-Geuer-Sozietäts-Direktion in der Regel durch ihre Hände gehen.
"6. 74. Den Burgemeistern liegt, als den eigentlichen Lokal-Agenten der
Sozietäk, alles dasjenige ob, was das gegenwärtige Reglement ihnen auferlegt:
und die Elementar-Steuer-Erheber haben außer der Einhebung der Beiträge
auch noch die Pflicht, wegen der daraus zu leistenden Zahlungen die ihnen zu-
gehenden Anweisungen zu befolgen.
(No. 1090.) K. 75.