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geben, daß beide Theile mit ihren Gruͤnden gehoͤrt worden, und daß die Ur-
kunden und Schristen, welche zur Sache gehoͤren, vorgelegen haben. Der Bur-
gemeister vertritt dabei die Sozietät.
. 117. Den Spruch fällen die beiden ersten Schiedsrichter; der dritte
tritt nur alsdann, wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereini-
gen können, als Obmamn hinzu, um durch seine Stimme den Ausschlag zu geben.
6. 118. Gegen einen solchen schiedsrichterlichen Spruch findet nur die
NMichtigkeitsklage, wo solche durch den §. 116. oder durch die allgemeinen Gesetze
zu begründen ist, und zwar alsdann vor dem ordentlichen Richter statt, welcher
dabei eventuell zugleich, mit Vorbehalt der ordentlichen Rechtsmittel, in der
Sache selbst in erster Instanz zu entscheiden hat. Die Nichtigkeitsklage muß
aber binnen einer Praklusirfrist von zehn Tagen nach Eröffnung des schiedsrich-
terlichen Spruchs anhängig gemacht werden.
6é. 119. Außer dem Fall der Nichtigkeit findet gegen den schiedörichter-
lichen Ausspruch weder Rekurs, noch Appellation, noch sonst ein Rechtsmittel
Lann geendern es geht solcher nach zehn Tagen in die unwiderrufliche Rechts-
rast über.
. 120. Die schiedsrichterlichen Verhandlungen müssen nach rechtskrästi-
ger Abmachung der Sache, wemn sie nicht nach H. 118. an den ordenllichen
Richter gelangen, an die Provinzial-Feuer-Sozietäks-Direkrtion eingesandt und
in deren Archiv aufbewahrt werden.
é. 121. Jeder in der Nhein-Provinz mit Richtereigenschat angestellte Beisicht auf
Justiz-Beamte ist, wenn er in einer vor der schiedsrichterlichen Behörde zu ver- nelchen die
handelnden Streitsache zum Obmann berufen wird, diesem Rufe insoweir, als # benstol
ihn bei erheblichen Behinderungsgründen seine vorgesetzte Behörde nicht davon zu machen hat.
entbindet, Folge zu leisten schuldig.
122. Jeder angestellte Bau-Weamte ist schuldig, innerhalb seines Ge-
schdstskreises den Requisirionen der Direktion zu Tax= oder Brandschaden-Auf-
nahmen zu genügen, und die vorgesetzte Regierung wird ihn nöthigenfalls dazu
anhalten. Sind dabei Reisen nöthig, so bezieht der Bau-Beamte die reglements-
mäßigen Diäten und Fuhrkosten, wie solche der Staat vergütet, in seinem Wohnort
oder im Umkreise einer Meile von demselben aber nur die Diäten seines Grades.
123. Jeder sachverständige Bauhandwerker ist verpflichtet, auf die
Aufforderung der Direktion, der für solche handelnden Ortsbehörde oder auch
des kompetenten Bau-Beamten in den Tax= oder Schadens-Aufnahme-Termi-
nen sich einzufinden und als Sachverständiger zu fungiren, wofür er die gesetzli-
chen oder ortöherkömmlichen Tagegelder bezieht.
é 124. Jede öffentliche Behörde soll verpflichtet seyn, der Feuer-Sozie-
kdes-Dircktion jede von derselben erbetene und zu ihrem (der requirirten Behörde)
Geschafrekreise gehörige Auskunst, soweit nicht besondere gesetzliche Bedenken ent-
gegen stehen, zu ertheilen.
(Ko. 1000.) i9