Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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bei Wirthschafts-Gebduden: wie viel Stlle, auf wie viel Vieh, Remisen auf 
wie viel Wagen u. s. w. das Gebäude umsaßt. 
In der eilsten Spalte wird die Lage des Gebaudes gegen seine Umge- 
bungen, besonders in Hinsicht auf Feuersgefahr von außen, und Schwierigkeit 
oder Leichtigkeit der Rerkung bei entstehendem Brande, beschrieben. 
In der zwölsten Spalte wird der dermalige Zustand des Gebdudes in 
den einzelnen Theilen, nach der Ordnung der vorigen Kolumnen, allgemein und 
besonders so angegeben, daß daraus auf den Werth geschlossen werden kann. 
Die Angabe des Alters des Gebdudes ist, wenn auch nur ungefähr, wo sie zu 
haben, nothwendig. « « 
Die dreizehnte Spalte ist zur Bemerkung solcher Umstaͤnde, die außer- 
dem zur Beurtheilung der Feuergefaͤhrlichkeit und des dermaligen Werths des 
Gebdudes noch nötzlich seyn können, aufbehalten, z. B. wenn das Gebäude zu- 
letzt bedeutend reparirt worden, ob seuergefährliche Gewerbe darin betrieben wer- 
den, oder nicht u. s. w. . 
n der vierzehnten Spalte endlich wird die Summe, mit welcher der 
Scenchümer sein Gebdude zu versichern wünscht, in Preußischem Kourant an- 
gegeben. 
Wenn das Gebäude etwa im Invern an einer Stelle im Wereh sehr 
von der andern abweicht, z. B. wenn in diesen oder jenen Zimmern kostbarere, 
verbrennliche, zum Gebdude gehörige Einrichtungen gemacht worden sind, so muß 
solches in der passenden Spalte kurz, allenfalls mit Angabe des Werths der An- 
lagen, bemerkt werden, damit nach etwanigem partiellem Brande bei der Ab- 
chätzung darauf Rücksicht genommen werden kann, und es bleibt Sache des 
nfertigers der Beschreibung, dergleichen Umstände nicht zu übergehen, weil dar- 
auf hernach nicht gerücksichtigt werden kann, und eine Angabe nach dem Brande 
gar nicht, oder nur durch weitlduftige Aufstellung von Zeugen stattfindet. 
Durch beiliegendes ausgefülltes fingirtes Beispiel wird die Einrichtung 
der Beschreibungen nach den obigen Vorschriften vollkommen deutlich. 
Uebrigens muß bei der Beschreibung mit der strengsten Wahrheit ver- 
fahren werden. · » 
Ob der Eigenthuͤmer die Beschreibung selbst anfertigen, oder von irgend 
einem Sachverständigen anfertigen lassen will, bleibt ihm gänglich überlassen, doch 
muß er im letzteren Falle solche mit unterschreiben, um dadurch zu bezeugen, daß 
er solche als richtig anerkennt. 
  
Schema
	        
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