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2. Marine und Schiffahrt.
Die europäische Donau-Kommission hat in ihrer Sitzung vom 31. Dezember 1880 den nachstehend abge-
druckten Revidirten Tarif der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben beschlossen, welcher
mit dem 1. Februar d. J. an die Stelle des älteren Tarifs vom 9. November 1870 und der dazu ergangenen
Nachträge (s. Central-Blatt 1876 Seite 129) getreten ist.
Tarif
der an der Sulina-Mündung zu erhebenden Schiffahrts-Abgaben.
In Betracht des Artikels 16 des Pariser Vertrages vom 30. März 1856, nach welchem die Kosten
der Beseitigung der die Danau-Mündungen und das umgebende Seegebiet versperrenden Hindernisse, sowie
die Kosten der Einrichtungen zur Sicherung und Erleichterung der Schiffahrt durch Erhebung fester, von der
europäischen Donau-Kommission zu bestimmender Abgaben gedeckt werden sollen;
In Betracht des unterm 2. November 1865 beschlossenen Abgaben-Tarifs, wie solcher der zu Galatz
am nämlichen Tage unterzeichneten, zu Paris unter dem 28. März 1866 ratifizirten Akte über die
Schiffahrt in den Donau-Mündungen beigesügt ist;
In Betracht des Artikels 15 der gedachten Akte, welcher bestimmt, daß je nach Ablauf von fünf
Jahren, um die Schiffahrts-Abgaben womöglich zu vermindern, eine Revision jenes Tarifs eintreten, und der
Betrag der Abgaben, so weit thunlich, jedoch unter Sicherung des im Durchschnitt erforderlichen Einkommens
der Schiffahrtskasse, herabgesetzt werden soll; « .
In Betracht des, in Folge der erstmaligen Revision, unter dem 9. November 1870, und des, in
Folge der zweiten Revision, unter dem 10. November 1875 erlassenen Tarifs);
In Betracht der am 18. November 1878 beschlossenen Bestimmungen“) wegen Ermäßigung der
Abgaben für diejenigen Schiffe, welche die Fahrt nach der Donau in demselben Jahre mehrmals machen,
sowie in Betracht der Bestimmungen vom 29. Mai 1879 7"), welche die Artikel 7 und 10 des Tarifs abändern;
Erläßt die europäische Donau-Kommission den hier folgenden Tarif: -
Artikel 1. Jedes Segel- oder Dampfschiff von wenigstens einhundert Tonnen Raumgehalt, welches
den Hafen von Sulina verläßt, um in See zu gehen, und dessen Ladung nach seinen Konnossementen oder
seinem Manifeste den dritten Theil seines Raumgehalts übersteigt, hat für jede Meßtonne und von seinem
Gesammt-Tonnengehalt eine feste Schiffahrts-Abgabe zu entrichten, deren Betrag in Franken und Centimen
durch die folgende Tabelle festgesetzt ist:
Die Abgabe beträgt für
Schiffe, welche ihre Ladung
eingenommen haben,
im Hafen in einem an-
Tonnengehalt.
von Sulina dern Spafen
- Fr. C. Fr. C.
Von 100 bis 150 Tonnen 0. 40 1 0. 70
: 151 = 200 - . 1 — 1 1. 35
#: 201 = 250 - 1. 45 1. 80
251 = 300 1. 80 2. 20
#: 301 = 400 - 2. 10 2. 50
= 401 = 500 - 2. 30 2. 70
= 501 = 600 - 2. 40 2. 85
= 601 -700 - 2. 45 2. 95
= 701 = 800 - 2. 50 3 —
über 800 - 2. 55 3. 05
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*) Central-Blatt 1876, Seite 129.
"“) Central-Blatt 1879, Seite 142.
*) Central--Blatt 1879, Seite 518.