Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1836. (27)

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é.  57.  Die  Auszahlung  der  Verguͤtungsgelder  erfolgt  bei  Totalschaͤden
in  drei  gleichen  Theilzahlungen.  Das  erste  Drittel  muß  baldmoͤglichst  und  in
laͤngstens  zwei  Monaten  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden  gezahlt  werden;
die  Faͤlligkeit  des  zweiten  Drittels  hönge  von  dem  Nachweis  ab,  daß  das  nach
dem  Brande  wiederherzustellende  Gebäude  unter  Dach  gebracht  worden;  und
das  letzte  Drittel  wird  gezahlt,  sobald  die  Wiederherstellung,  dem  gegenwärtigen
Reglement  gemäß  (5.  65.),  vollendet  ist.  Findet  jedoch  die  Wiederherstellung
des  abgebrannten  Gebäudes  überhaupt  nicht  statt  (.  66.),  so  erfolgt  die  Zahlung
  in  zwei  Hälsten,  die  erste  zwei  Monat  und  die  zweile  vier  Monat  nach
dem  sich  ereigneten  Brandschaden.

#..  57b.  Bei  Partialschäden  erfolgt  die  Zahlung  gleichsalls  in  zwei  Hälfken,
  die  erste  längstens  zwei  Monat  nach  dem  sich  ereigneten  Brandschaden,  und
die  andere  gleichzeitig  oder  spater,  sobald  ndmlich  der  Nachweis  beigebracht  wird,
daß  die  Wiederherstellung  vollendet  sey.

6é  57.  Die  Soziekäts-Kasse  ist  verpflichtet,  die  Zahlung  prompt  und
längstens  in  den  vorbezeichneten  Fristen  zu  leisten,  vorausgesetzt,  daß  dem  Berunglückten
  nichts  entgegensteht,  wovon  das  gegenwärtige  Reglement  spätere  Zahlungs-Termine
  akhäng  macht.  Findet  eine  längere  Verzögerung  der  Zahlung
statt,  so  ist  die  Sozietkt  von  diesen  Terminen  ab  zu  den  gesetzlichen  Verzugszinsen
  verhaftet.

6é  58.  Die  Zahlung  geschieht  in  der  Regel  an  den  Versicherten,  und
darunter  ist  allemal  der  Eigenthümer  des  versicherten  Gebdudes  zu  verstehen,
dergestalt,  daß  in  dem  Fall,  wenn  das  Eigenthum  des  Grundstücks,  worauf  das
versicherte  Gebäude  steht  oder  gestanden  hat,  durch  Verdußecrung,  Vererbung
u.  s.  w.,  auf  einen  andern  übergeht,  damit  zugleich  alle  aus  dem  Bersicherungs-Vertrage
  entspringende  Rechte  und  Pflichten  für  übertragen  geachtet  werden.

6.  59.  Das  Interesse  der  hoypothekarischen  Gldubiger  oder  anderer  Realberechtigter
  wird  dabei  nicht  von  Amtswegen  Seitens  der  Sozictät  beachtet,
sondern  es  bleibt  jenen  selbst  überlassen,  bei  eingetretenem  Brandunfall  in  Zeiten
den  Att  estschlag  auf  die  Verguͤtungs-Summe  bei  dem  gehoͤrigen  Richter  auszuwirken.


6  60.  Nur  wenn  und  soweit  ein  solcher  Arrestschlag  vor  geschehener
Auszahlung  der  Vergütungsgelder  eintritt,  ist  die  Sozietät  verbunden,  die  Zahlung
  zu  dem  gerichtlichen  Depositorio  zu  leisten,  wo  dann  die  Interessenten  das
Weitere  unter  sich  abzumachen  haben.

é  61.  Kein  Realgldubiger  hat  aber  das  Recht,  aus  den  Brandvergütumgs-Geldern
  wider  den  Willen  des  Versicherten  seine  Befriedigung  zu
verlangen,  wenn  und  soweit  dieselben  in  die  Wiederherstellung  des  versicherten
Gebdudes  verwandt  worden,  oder  diese  Verwendung  auch  nur  auf  irgend  eine
gesetzlich  zulässige  Weise  vor  dem  Hypothekenrichter,  und  nach  dessen  Ermessen
zulänglich,  sicher  gestellt  wird.

4.  62.  Stellt  hingegen  der  Versscherte  das  Gebädude  nicht  wieder  bet,
o