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9 Die wegen der Staatspapiere und des Papiergeldes, zu machende Operationen
und zu nehmende Maaßregeln. Betreffen diese neue Grundsätze; so
gehören sie nach den oben schon gemachten Bestimmungen mit vor die Abtheilung
für den Handel und die Gewerbe.
10. Für den Salzankauf und Handel.
Unsere Genehmigung ist erforderlich:
1. bei allen Ausgaben die nicht in den Etats bestimmt, oder für die den Ministern
und Departements-Chefs nicht ein besonderer Dispositionsfond bewilligt
ist.
2. Bei neuen wichtigen Planen über das Finanz= und Staats-Schulden-Wesen.
3. Bei größeren Operationen der Bank und der Seehandlung, die nicht zu
der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören.
4. Bei der Besetzung der Stellen der Direktoren und Mitglieder der Sektionen
und Unterabtheilungen, der Rendanten der Hauptkassen.
5. Bei neuen wichtigen Kontrakten über den Salzankauf und Bestimmung der
Salzpreise.
Folgende Sektionen sollen unter der speciellen Verwaltung
besonderer Direktoren stehen, welche jenen unter der Leitung des Chefs
vorstehen. Die Mitglieder derselben haben auch eine nur berathende Stimme.
1. Für die Generalkassen, die Generalbuchhaltung und das
Etatswesen.
2. Für die Bank, die Lotterien und die Münze, desgleichen für
das Kreditwesen der Provinzen, Korporationen u. s. w.
3. Für die Seehandlung, das Staatsschulden= und das Salzwesen.
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Die Direktoren dieser drei Sektionen bilden unter dem Vorsitz des Chefs
der ganzen Abtheilung, ein Plenum, in welchem alle Hauptgegenstaͤnde zur Berathung
gezogen werden. Es versammelt sich so oft es nöthig ist.
Unter dem Chef dieser Abtheilung und den Sektionen nach ihrem Ressort,
stehen.
1. die Regierungen in Absicht auf das Kassen= und Etatswesen.
2. die Generalkassen;
3. die Bank;
4. die Staatsbuchhaltereiz
Jahrgang 1810 C 5. die