Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1854. (45)

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g. 21. 
Die ordentliche Generalversammlung findet alljaͤhrlich im Monat Mai 
stalt. Außerordentliche Generalversammlungen werden von dem Verwaltungs- 
ralhe so oft zusammenberufen, als derselbe es für nothwendig erachtet. 
K. 22. 
Alle Generalversammlungen werden mindestens drei Wochen vor ihrer 
Abhaltung, die außerordentlichen unter Angabe der Tagesordnung, öffentlich 
angekündigt. 
F. 23. 
Jeder Aktionair hat das Recht, den Generalversammlungen mit beschlie- 
ßender Stimme beizuwohnen, sobald er sich beim Eintritt durch eine, von der 
Direktion vorher auszustellende Stimmkarte legilimirt, auf welcher die Zahl der 
von ihm besessenen Aktien bemerkt sein muß. 
Die Aktionaire sind zu dem Ende verpflichtet, sich mindestens vier Tage 
vor der Gencralversammlung bei der Direktion durch Vorlegung der von ihnen 
besessenen Aktien oder sonst in genägender Weise als deren berechtigte Inhaber 
auszuweisen. 
S. 24. 
Frauen, Bevormundete, moralische Personen, Korporationen und Behör- 
den können durch ihre gesetzlichen Vertreter, abwesende Aktionaire nur durch 
andere bevollmächtigte Akrionaire vertreten werden. 
S. 25. 
Die Stimmberechtigung in den Generalversammlungen wird folgender- 
maßen festgesetzt: 
Die Besitzer von Einer bis zehn Akiien haben Eine Stimme 
- - - eilf bis zwanzig = .,-zwei Stimmen 
- é ein und zwanzig bis dreißig= drei - 
- - - ein und dreißig bis vierzig = vier - 
- - ein und vierzig bis funffig = fünf - 
- - é ein und funfzig bis sechszig = sechs - 
- - - ein und sechszig bis siebenzig = sieben 
O - -einundsiebenzigbisachtztg-acht - 
- - ein und achtzig bis neunztg = neun - 
- - * ein und neunzig bis hundert = zehn - 
Mehr wie zehn Stimmen darf Niemand haben. Bei 
ei
	        
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