404 Zur richterl. Officialwürdigung der Anspruchsverjährung.
Im Urtheil vom 11. Januar 1897 (Bl. f. RA. Bd. 62
S. 145 ff.) äußert sich der Oberste Gerichtshof, wie folgt:
„Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht nicht von
Amiswegen die Verjährung der eingeklagten Pachtgelder
sammt den Verzugszinsen daraus berücksichtigt und demgemäß
die Klage abgewiesen habe. Es ist nun richtig, daß
nach Art. 1 des Gesetzes vom 26. März 1859, die Verjährungsfristen
betr., u. a. Pachtgelder und Zinsen in fünf
Jahren .. verjähren und ist dleser Ausdruck „verjähren“
nach dem Geiste des Gesetzes, welches die Sicherung eines
gesunden Verkehrs bezweckt, im Sinne von „erlöschen“ zu
verstehen. Besteht also nach Ablauf der Verjährungszeit
der Anspruch nicht mehr und ergibt sich dles aus dem
Parteivorbringen ohne Weiteres, also auch ohne daß gerade
über die Verjährung des Klagcanspruchs verhandelt wurde,
oder erhellt dies auch nur aus dem klägerischen Vortrage
selbst, so darf der Richter, welcher die rechtlichen Folgerungen
aus den nach dem Parteivorbringen festzustellenden
Thatsachen zu ziehen berufen ist, diesen Anspruch eben
nicht zusprechen. Insoferne muß daher die Verjährung
desselben allerdings von Amtswegen berücksichtigt werden.“
Durch diese Entscheidung ist wenigstens für die Fälle,
in denen die Frage besonders practisch wird) (s. Eingang
dieses Aufsatzes), zweifellos die richterliche Officialwürdigung
der Anspruchsverjährung nach den vorerwähnten
bayerischen Verjährungsgesetzen declarirt. Denn
wenn man in den bezeichneten Fällen von Officialwürdigung
der Anspruchsverjährung spricht, so sind eben
damit die Fälle gemeint, da aus dem eigenen Vorbringen
des Klägers, bezw. Antragstellers die Verjährung des
Anspruchs sich ergibt.
*) Im contradictorischen Verfahren ist die Frage von geringerer
Bedeutung; denn im amtsgerichtlichen Processe wird der
Richter gemäß § 464 CPO. den Beklagten auf die eingetretene
Verjährung aufmersam machen und ihn eventuell veranlässen, den
entsprechenden Antrag zu slellen; im Anwaltsproceß bietet die
Mitwirkung des Anwalts wohl Gewähr, daß von beklagter Seite
die Verjährung geltend gemacht wird.