Volltext : Blätter für Rechtsanwendung. Ergänzungsband zu Band 62. (62e)

404  Zur  richterl.  Officialwürdigung  der  Anspruchsverjährung.

Im  Urtheil  vom  11.  Januar  1897  (Bl.  f.  RA.  Bd.  62
S.  145  ff.)  äußert  sich  der  Oberste  Gerichtshof,  wie  folgt:
„Die  Revision  rügt,  daß  das  Berufungsgericht  nicht  von
Amiswegen  die  Verjährung  der  eingeklagten  Pachtgelder
sammt  den  Verzugszinsen  daraus  berücksichtigt  und  demgemäß
  die  Klage  abgewiesen  habe.  Es  ist  nun  richtig,  daß
nach  Art.  1  des  Gesetzes  vom  26.  März  1859,  die  Verjährungsfristen
  betr.,  u.  a.  Pachtgelder  und  Zinsen  in  fünf
Jahren  ..  verjähren  und  ist  dleser  Ausdruck  „verjähren“
nach  dem  Geiste  des  Gesetzes,  welches  die  Sicherung  eines
gesunden  Verkehrs  bezweckt,  im  Sinne  von  „erlöschen“  zu
verstehen.  Besteht  also  nach  Ablauf  der  Verjährungszeit
der  Anspruch  nicht  mehr  und  ergibt  sich  dles  aus  dem
Parteivorbringen  ohne  Weiteres,  also  auch  ohne  daß  gerade
über  die  Verjährung  des  Klagcanspruchs  verhandelt  wurde,
oder  erhellt  dies  auch  nur  aus  dem  klägerischen  Vortrage
selbst,  so  darf  der  Richter,  welcher  die  rechtlichen  Folgerungen
  aus  den  nach  dem  Parteivorbringen  festzustellenden
Thatsachen  zu  ziehen  berufen  ist,  diesen  Anspruch  eben
nicht  zusprechen.  Insoferne  muß  daher  die  Verjährung
desselben  allerdings  von  Amtswegen  berücksichtigt  werden.“
Durch  diese  Entscheidung  ist  wenigstens  für  die  Fälle,
in  denen  die  Frage  besonders  practisch  wird)  (s.  Eingang
  dieses  Aufsatzes),  zweifellos  die  richterliche  Officialwürdigung
  der  Anspruchsverjährung  nach  den  vorerwähnten
  bayerischen  Verjährungsgesetzen  declarirt.  Denn
wenn  man  in  den  bezeichneten  Fällen  von  Officialwürdigung
  der  Anspruchsverjährung  spricht,  so  sind  eben
damit  die  Fälle  gemeint,  da  aus  dem  eigenen  Vorbringen
des  Klägers,  bezw.  Antragstellers  die  Verjährung  des
Anspruchs  sich  ergibt.

*)  Im  contradictorischen  Verfahren  ist  die  Frage  von  geringerer
  Bedeutung;  denn  im  amtsgerichtlichen  Processe  wird  der
Richter  gemäß  §  464  CPO.  den  Beklagten  auf  die  eingetretene
Verjährung  aufmersam  machen  und  ihn  eventuell  veranlässen,  den
entsprechenden  Antrag  zu  slellen;  im  Anwaltsproceß  bietet  die
Mitwirkung  des  Anwalts  wohl  Gewähr,  daß  von  beklagter  Seite
die  Verjährung  geltend  gemacht  wird.