Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1867. (58)

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mindestens  aber  zehn  Thaler  beträgt,  bestraft  werden.  Kann  die  Konfiskation
selbst  nicht  vollzogen  werden,  so  ist  auf  Erlegung  des  Werths  der  Gegenstände
zu  erkennen.  Daneben  ist  die  Abgabe  mit  zwei  Thalern  für  den  Zentner  zu
entrichten.  Ist  die  Defraudation  durch  unerlaubte  Gewinnung  oder  Raffinirung
von  Salz  verübt  (§.  3  „so  verfallen  auch  die  dazu  benutzten  Geräthe  (Siedepfannen,
  Kessel  u.  s.  w.)  der  Konfiskation.

Mißbräuchliche  Verwendung  des  steuerfrei  oder  gegen  Erlegung  der  im
§.  20.  erwähnten  Kontrolegebühr  empfangenen  Salzes  .  13.  Nr.  6.)  zieht
außerdem  den  Verlust  des  Anspruchs  auf  Keuerfreien  Salzbezug  nach  sich.

G.  12.

Im  ersten  Wiederholungsfalle,  nach  vorangegangener  rechtskräftiger  Verurtheilung,
  wird  die  nach  H.  11.  außer  der  Konfiskation  eintretende  Strafe  verdoppelt,
  in  jedem  ferneren  Rückfalle  vervierfacht.

KC.  13.
Die  Defraudation  wird  als  vollbracht  angenommen:

1)  wenn  Salz,  den  Bestimmungen  des  F.  3.  zuwider,  oder  in  Anstalten,
deren  Betrieb  auf  Grund  des  F.  7.  untersagt  ist,  gefördert,  hergestellt
oder  raffinirt  wird;

2)  wenn  das  in  den  zugelassenen  Betriebsanstalten  gewonnene  Salz  vor
der  Einbringung  in  die  unter  steuerlichem  Mitverschluß  stehenden  Magazine
  ohne  ausdrückliche  Erlaubniß  der  Steuerbehörde  aus  den  Siederaäumen
  entfernt  oder  verbraucht  wird;

3)  wenn  Salz  aus  solchen  Magazinen  ohne  zuvorige  Anmeldung  oder  ohne
Buchung  in  den  dazu  bestimmten  Registern  weggeführt  wird;

4)  wenn  auf  Salzwerken  oder  deren  Zubehörungen,  sowie  in  Fabriken
(§.  3.  am  Schlusse)  Salz  in  anderer  als  der  mah  .  7.  gestatteten  Weise
und  Menge  aufbewahrt  wird;

5)  wenn  Salz  von  Salzwerken  oder  von  Fabriken  (F.  3.  am  Schlusse)  zu
einer  anderen  als  der  von  der  Steuerbehörde  vorgeschriebenen  Zeit  oder
auf  anderen  als  den  von  derselben  vorgeschriebenen  Wegen  entfernt  wird;

wenn  über  das  unter  Steuerkontrole  oder  unter  Kontrole  der  Verwendung
  befindliche  Salz  eigenmächtig  verfügt  oder  das  steuerfrei  oder  gegen
Kontrolegebühr  abgelassene  Salz  zu  anderen  als  den  gestatteten  Zwecken
verwendet  wird;

7)  wenn  Personen,  welche  sich  nach  F.  10.  Nr.  1.  über  den  Bezug  des  von
ihnen  transportirten  Salzes  auszuweisen  haben,  ohne  Ausweis  betroffen
werden;

8)  wenn  Soole  oder  Mutterlauge  ohne  Erlauhns  der  Steuerbehörde  zu
anderen  Zwecken  als  denen  der  Versiedung  in  deklarirten  Salzwerken  oder
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