Contents : Gesetzsammlung für das Königreich Sachsen vom Jahre 1818. (1)

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Gesetzsammlung
Königrtea  Sagsen.
0.

 

 

 

 

16)  Regulativ

uͤber  die  kirchlichen  Rechtsverhaͤltnisse  der  evangelisch-reformirten  Glaubensgenossen
in  den  Kdnigl.  Sachsischen  Eanden,

vom  7.  August  1818.

I.)  Bestand  der  reformirten  Kirchengemeinden.

S  1.
A#u  im  biesigen  Königreiche  wohnhafte  Untcerthanen,  welche  sich  zur  reformirten  Confession
bekennen,  mögen  bei  Rcligions=  und  kirchlichen  Handlungen  an  eine  der  beiden,  jent  zu  Dresden
  und  teipzig  bestehenden,  öffentlichen  reformirten  Kirchengemeinden  sich  halten.  So  wie  an
die  zu  Dresden  hiermit  sämmrliche  reformirte  Glaubensgenossen,  welche  in  den,  dem  Ober-Con-Sistorio
  untergebenen  Ephoral-Dicesen,  ingleichen  in  dem,  bei  dem  Königreiche  verbliebenen  Antheile
  der  Oberlausitz  ihren  wesentlichen  Aufenthalt  haben,  gewiesen  werden;  also  haben  an  leßtere
  alle  diejenigen  Unterthanen  besagker  Confession,  welche  in  den  übrigen  Theilen  des  Königreichs
  wesentlich  wohnhaft  sind,  sich  anzuschliessen.

b.  2.
Die  Einrichtung  neuer  Kirchen  und  Gemeinden  ausserhalb  Dresden  und  teipzig  ist  den  reformirten

  Religions-Verwandten,  wenn  sie  dazu  zahlreich  und  vermögend  genug  sind,  im  All-1111