( 57 )
Gesetzsammlung
Königrtea Sagsen.
0.
16) Regulativ
uͤber die kirchlichen Rechtsverhaͤltnisse der evangelisch-reformirten Glaubensgenossen
in den Kdnigl. Sachsischen Eanden,
vom 7. August 1818.
I.) Bestand der reformirten Kirchengemeinden.
S 1.
A#u im biesigen Königreiche wohnhafte Untcerthanen, welche sich zur reformirten Confession
bekennen, mögen bei Rcligions= und kirchlichen Handlungen an eine der beiden, jent zu Dresden
und teipzig bestehenden, öffentlichen reformirten Kirchengemeinden sich halten. So wie an
die zu Dresden hiermit sämmrliche reformirte Glaubensgenossen, welche in den, dem Ober-Con-Sistorio
untergebenen Ephoral-Dicesen, ingleichen in dem, bei dem Königreiche verbliebenen Antheile
der Oberlausitz ihren wesentlichen Aufenthalt haben, gewiesen werden; also haben an leßtere
alle diejenigen Unterthanen besagker Confession, welche in den übrigen Theilen des Königreichs
wesentlich wohnhaft sind, sich anzuschliessen.
b. 2.
Die Einrichtung neuer Kirchen und Gemeinden ausserhalb Dresden und teipzig ist den reformirten
Religions-Verwandten, wenn sie dazu zahlreich und vermögend genug sind, im All-1111