Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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(Nr.  6048.)  Gesetz,  betreffend  einige  Bestimmungen  über  Rechtsgeschäfte  im  Bezirke  des
Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein.  Vom  27.  März  1865.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  #c.

verordnen,  unter  Zustimmung  der  beiden  Hduser  des  Landtages  Unserer
Monarchie,  für  den  Bezirk  des  Justizsenats  zu  Ehrenbreitstein,  was  folgt:

KS.  1.

Verträge,  welche  die  Veraäußerung  von  beweglichen  Sachen  zum  Gegenstande
  haben,  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  keiner  anderen,  als  der  den  Beslimmungen
  des  gemeinen  Nechts  entsprechenden  Form.

Dasselbe  gilt  von  Schuldverschreibungen,  von  Renten-,  Zins=  und  Pachtverträgen,
  von  Vergleichen,  von  Altentheils=  und  Verpflegungsverträgen,  von
Uebergabeverträgen,  von  Erbtheilungen  und  von  Erbschaftskäufen,  vorbehalklich
des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1864.  (Gesetz-Samml.  S.  34.)  in  Betreff  der
zu  einem  Vermögen  oder  einer  Erbschaft  gehörigen  unbeweglichen  Sachen.

Unter  beweglichen  Sachen  (Mobilien)  sind  in  diesem  Gesetze  alle  Sachen
verstanden,  welche  nicht  in  dem  F.  1.  des  Gesetzes  vom  2.  Februar  1864.  als
unbewegliche  benannt  worden  sind.

g.  2.

Der  Uebergang  des  Eigenthums  an  Mobilien  ist  forkan  bei  Kaufoerträgen
von  der  Bezahlung  oder  Kreditirung  des  Kaufgeldes  nicht  abhängig.

Der  vertragsmäßige  Vorbehalt  des  Eigenthums  ist  fortan  bei  der  Verdußerung
  von  Mobilien  dem  dritten  redlichen  Erwerber  gegenüber  ohne  rechtliche
  Wirkung.  .3

Bei  dem  Verkaufe  von  Hausthieren  findet  ein  Anspruch  wegen  Verletzung
  über  die  Hälfte  nicht  statr.

Die  auf  den  Mangel  der  vertragsmaßigen  oder  gesetzmaäßigen  Beschaffenheit
  des  Thieres  gegründete  Klage  und  Einrede  muß  bei  Verlust  derselben
binnen  einer  Frist  von  zwei  und  vierzig  Tagen  nach  der  Ueberlieferung  angestellt,
  beziehungsweise  geltend  gemacht  werden.  Der  Teag  der  Ueberlieferung
wird  in  die  Frist  nicht  eingerechnet.

Sind  mehrere  Thiere  gleicher  Art  verkauft  und  ist  bei  einem  derselben
als  Gewährsmangel  eine  ansteckende  Krankheit  nachgewiesen,  so  kann  der  Käufer
die  Zurücknahme  sämmtlicher  Thiere  fordern,  wenn  sie  bei  dem  Verkäufer  mit
einander  in  Berührung  gekommen  sind.

KS.  4.
Innerhalb  der  im  §.  3.  bestimmten  Frist  und  vor  Anstellung  der  Kge
ann