Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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die  Verletzung  uͤber  die  Haͤlfte,  das  Wiederkaufsrecht  und  uͤber  die  Widerruflichkeit
  von  Uebergabeverträgen  Bestimmungen  enthalten.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
  Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Berlin,  den  27.  März  1865.

.  s.)  Wilhelm.

v.  Bismarck-Schönhausen.  v.  Bodelschwingh.  v.  Roon.
Gr.  v.  Itzen  plitz.  v.  Mühler.  Gr.  zur  Lippe.  v.  Selchow.
Gr.  zu  Eulenburg.  «

 

(Nr.  6049.)  Gesetz,  betreffend  die  Regulirung  der  Schlesischen  Zehntverfassung.  Vom
10.  April  1865.

Wi  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Koͤnig  von  Preußen  ꝛc.

verordnen,  mit  Zustimmung  beider  Haͤuser  des  Landtages  Unserer  Monarchie,
was  folgt:

g.  1.

Die  Bestimmungen  der  Kabinets-Order  vom  16.  Juni  1831.  wegen
Wiederherstellung  der  Schlesischen  Zehntverfassung,  wie  sie  nach  der  Order  vom
3.  März  1758.  bis  zum  6.  Februar  1812.  bestanden  hatte  (Gesetz-Samml.
von  1831.  S.  169.),  werden,  wie  folgt,  abgeändert.

g.  2.
Die  Reallasten,  welche  den  Bestimmungen  der  Order  vom  16.  Juni  1831.

unterliegen,  werden  hiermit  für  ablösbar  nach  den  Vorschriften  des  gegenwärtigen
  Gesetzes  erklärt.

K.  3.

Die  Ablösung  derselben  erfolgt  ohne  besonderen  Antrag  der  Betheiligten
von  Amtswegen.

Sofern  es  dabei  auf  den  Tag  der  Provokation  ankommt,  ist  der  Tag
dafür  anzusehen,  an  welchem  das  gegenwärtige  Gesetz  in  Kraft  tritt.

S.  4.

Die  Ermittelung  des  Jahreswerthes  der  Reallasien  erfolgt  nach  den
Vorschriften  des  Gesetzes  vom  2.  März  1850.,  betreffend  die  Ablssung  der
eal-