Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Der konstitutionelle Monarch 29 
kommen der Instruierung haben, denn Seydel zieht den Unter- 
schied zwischen gegenwärtiger Gestaltung und dem Spielraum der 
Veränderungsbefugnis nicht in Betracht. 
Nach Seydel ist das Reich ein Staatenbund, dessen Mitglieder 
die Souveräne sind. Und zwar können sie dies richtiger Ansicht 
nach nur als Repräsentanten ihrer Staaten sein!); denn zutreffend 
ist die Formulierung Georg Meyers*?): „Er (der Monarch) wird 
durch die Verfassung des Staates zu seiner Stellung berufen“, 
und): „Er steht ... . nicht über, sondern in dem Staate; er ist 
nicht Beherrscher, sondern Organ desselben.“ Abzulehnen ist 
Bornhakt): „Er (der Monarch) regiert nicht kraft der Verfassung, 
wenn auch an ihre Schranken gebunden, sondern die Verfassung 
besteht kraft seines Willens.“ Ob man sich der Ansicht Georg 
Meyers oder Bornhaks anschliesst, beruht darauf, ob man 
juristisch vom Gewordenen oder historisch vom Werden ausgeht, 
und ob man das historisch Wirksame auch als Richtschnur für 
die juristische Interpretation oder nur als Untergrund einer der 
vielen von aussen — politisch — tätigen Tendenzen der Weiter- 
entwicklung fortbestehen lässt. 
Aber auch historisch betrachtet, lässt sich Bornhaks An- 
sicht nicht halten. Es ist mit den bestehenden Tatsachen nicht 
im Einklang, wenn er fortfährt: „Er hat daher nicht nur die ihm 
verfassungsmässig oder gesetzlich ausdrücklich beigelegten Befug- 
nisse, sondern kann alle Rechte der Staatsgewalt frei betätigen, 
hinsichtlich deren er in der Ausübung nicht beschränkt ist.“ Das 
heisst den Monarchen in zweiHälften zerlegen, eine konstitutionelle 
und eine absoluted).. In Wirklichkeit aber ist der Verfassungs- 
staat nur konstitutionell und nichts weiter; alles, was in ihm 
rechtens ist, muss mit absolut zwingender Notwendigkeit letzten 
Endes in einer Verfassungsnorm wurzeln. Auch der Monarch ist 
von der Verfassung absorbiert®). Hierzu muss die historische 
ı) Georg Meyer S. 480. 
», 8 88 Ziff. 1. 
s, 8. 244 (daseibst Anmerk. 5 weitere Literatur.) 
*) Grundriss S. 17. 
6) Besonders deutlich bei Relım, überstastliche Rechtsstellung, der 
Dynastien 8. 152 Dagegen Jellinek,Kampf,S.40 ff Anschütz 8.566 Nr. 2. 
“, Jellinek, Kampf, 3. 43 ff, Anschütz, 8. 565 Nr. 1; 566 Nr. 2, 
Richard Schmidt Allg. Staatslehre I S. 232.