Full text: Abhandlungen aus dem Staats- und Verwaltungsrecht. 32. Heft Die Landtage. (32)

Il. Abschnitt 
Die reichsrechtlichen Grundlagen eines Rechtes 
der Landtage auf Beteiligung an der Instruktion 
L Kapitel 
Landesrecht und Reichsrecht der Instruktion 
$3. Wer sind die Mitglieder des Reiches? 
Die erwähnte Vorfrage ist bejaht: Es besteht die Möglichkeit, 
den Bundesratsbevollmächtigten oder den ihn verantwortlich 
instruierenden Minister vor dem Landesparlament verantwortlich 
zu machen. Die Beantwortung der Frage an sich, ob nämlich 
dem Landtag die Befugnis zuerteilt werden kann, an einem solchen 
Befehl mitzuwirken, d. h. ob die Reichsverfassang dem Landes- 
staatsrecht Spielraum zum Erlass eines dahingehenden Gesetzes 
gewährt, — diese Frage hängt nach Seydel sowohl wie nach 
Laband davon ab, wer nach Artikel 6 die Mitglieder des Reiches 
sind, ob die Souveräne oder die Staaten. 
Nach Laband!) ist der Einzelstaat als Mitglied des Reiches 
an der Reichsgewalt mitberechtigt. Die Ausübung der Mitglied- 
schaft ist eine Lebenstätigkeit des Staates und betätigt sich haupt- 
sächlich in der Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten. Der 
Landesherr hat keine andere Stellung, als das öffentliche Recht 
seines Staates ihm zuerkennt, und da die Instruktionserteilung 
zu den Regierungsgeschäften gehört, hat alles, was Einfluss auf 
das Zustandekommen des Staatswillens hat, einen solchen auch 
auf die Ausübung der Reichsmitgliedschaft. In der weiteren Ver- 
folgung dieser Idee spricht Laband?) von der Doppelnatur des