Il. Abschnitt
Die reichsrechtlichen Grundlagen eines Rechtes
der Landtage auf Beteiligung an der Instruktion
L Kapitel
Landesrecht und Reichsrecht der Instruktion
$3. Wer sind die Mitglieder des Reiches?
Die erwähnte Vorfrage ist bejaht: Es besteht die Möglichkeit,
den Bundesratsbevollmächtigten oder den ihn verantwortlich
instruierenden Minister vor dem Landesparlament verantwortlich
zu machen. Die Beantwortung der Frage an sich, ob nämlich
dem Landtag die Befugnis zuerteilt werden kann, an einem solchen
Befehl mitzuwirken, d. h. ob die Reichsverfassang dem Landes-
staatsrecht Spielraum zum Erlass eines dahingehenden Gesetzes
gewährt, — diese Frage hängt nach Seydel sowohl wie nach
Laband davon ab, wer nach Artikel 6 die Mitglieder des Reiches
sind, ob die Souveräne oder die Staaten.
Nach Laband!) ist der Einzelstaat als Mitglied des Reiches
an der Reichsgewalt mitberechtigt. Die Ausübung der Mitglied-
schaft ist eine Lebenstätigkeit des Staates und betätigt sich haupt-
sächlich in der Instruktion der Bundesratsbevollmächtigten. Der
Landesherr hat keine andere Stellung, als das öffentliche Recht
seines Staates ihm zuerkennt, und da die Instruktionserteilung
zu den Regierungsgeschäften gehört, hat alles, was Einfluss auf
das Zustandekommen des Staatswillens hat, einen solchen auch
auf die Ausübung der Reichsmitgliedschaft. In der weiteren Ver-
folgung dieser Idee spricht Laband?) von der Doppelnatur des