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8 16.
Vortrag und Verhandlung der Beratungs-Gegenstände.
Der Vorsitzende trägt in der Sitzung die Gegenstände der
Beratung entweder selbst vor oder läßt sie durch einzelne Mitglieder
vortragen, worauf die Besprechung eröffnet wird.
Kein Mitglied darf eher sprechen, als bis ihm das Wort vom
Vorsitzenden erteilt ist. Der Vorsitzende kann zu jeder Zeit das
Wort nehmen.
Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.
(§ 38 St.-O.).
§ 17.
Interpellationen.
Interpellationen sind dem Stadtverordneten-Vorsteher schriftlich
zu übergeben und werden von ihm dem Magistrat zugestellt. Sie
können aber auch ohne vorherige schriftliche Anmeldung in der
Sitzung selbst von jedem Mitglied an den Magistrat gerichtet
werden. Falls dieser die sofortige Beantwortung ablehnt, so wird,
die Interpellation auf die nächste Tagesordnung gesetzt, es sei denn,
daß auf Widerspruch eines Mitgliedes die Mehrheit der Versammlung
beschließt, die Interpellation nicht auf die Tagesordnung zu bringen.
8 18.
Schluß der Besprechung. — Bemerkungen zur Geschäfts—
Ordnung, Berichtigungen, persönliche Bemerkungen.
Jedes Mitglied kann auf Schluß der Besprechung antragen.
Wird der Antrag durch wenigstens 10 Mitglieder unterstützt, so
wird, nachdem auf Verlangen ein Mitglied für und ein Mitglied
gegen den Antrag gehört worden, über ihn abgestimmt. Wird der
Antrag genehmigt, so ist die Besprechung über den zur Beratung
stehenden Gegenstand geschlossen.
Zur Geschäftsordnung und zur Richtigstellung von Tatsachen
ist jederzeit, zur persönlichen Bemerkung nach Schluß der Besprechung
das Wort zu erteilen.
Nach Schluß der Besprechung erhält der Berichterstatter und
im Falle des § 13, Abs. 2 auch der Antragsteller das Schlußwort.
Wird nach geschlossener Besprechung seitens des Magistrats zum
Gegenstande der Verhandlung das Wort ergriffen, so gilt die
Besprechung als wieder eröffnet.