16 Das Deutsche Reich. Behörden und Beamte. 87.
mundschaft oder im Konkurse steht, keine öffentliche Armenunterstützung
empfängt und sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindet (§ 502).
Für Militärpersonen ruht das Wahlrecht. Wählbar (passiv wahlberechtigt)
ist jeder Wähler, der einem Bundesstaat seit mindestens einem Jahre
angehört hat. Die Wahl ist öffentlich und erfolgt im ganzen Reich an
einem vom Kaiser zu bestimmenden Tage. Als gewählt gilt, wer mehr als
die Hälfte aller gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt hat (absolute
Mehrheit). Ist solche nicht erreicht, so findet eine engere oder Stichwahl
zwischen denjenigen beiden Bewerbern statt, die die meisten Stimmen
erhalten haben (relative Mehrheit)!!). — Der Reichstag muß mindestens
einmal jährlich zusammentreten. Seine Verhandlungen sind öffentlich.
Erhat das Recht, selbst Gesetze vorzuschlagen (Initiative) oder Abänderungsvorschläge
(Amendements) zu solchen zu machen, und er kann Bittgesuche
(Petitionen) entgegennehmen, Anfragen (Interpellationen) andie Regierung
und schriftliche Ansprachen (Adressen) an den Kaiser richten. Zur Auflösung
während der fünfjährigen Wahlperiode ist ein Beschluß des Bundesrats
und die Zustimmung des Kaisers erforderlich; auch muß nach solcher die
Zusammenberufung der Wähler binnen 60 Tagen, die des neuen Reichstags
binnen 90 Tagen erfolgen!2).— Die Reichstagsmitglieder sind Vertreter
des ganzen Volkes und an keinerlei Aufträge und Instruktionen gebunden.
Sie sind wegen ihrer Abstimmungen und Außerungen nicht verantwortlich
und können während der Sitzungsperiode nur unter Zustimmung des Reichstags
strafrechtlich verfolgt werden. Wahrheitsgetreue Berichte über Reichstagsverhandlungen
sind von der Verantwortung freits). Die Mitglieder
beziehen neben freier Eisenbahnfahrt eine Jahresentschädigung von
3000 M.10.
III. Reichsbehörden und Reichsbeamte.
87.
1. Der Reichskanzler führt den Vorsitz im Bundesrat und bildet
— im Gegensatz zu Preußen (8 11) — die Spitze der gesamten Reichsverwaltung.
Er muß alle Anordnungen des Kaisers gegenzeichnen und übernimmt
damit die Verantwortlichkeit für diese. Zur Sicherung der
11) Das. Art. 20 u. 21; RWahlWG. 31. Mai 69 (BGl. 145) nebst WahlRegl.
28. Mai 70 (BGBl. 275) u. Anderung 28. April 03 (RGB. 202).
12) R.Verf. Art. 12, 13 u. 21—28 (Art. 24 in der Fassung des RG. 19. März 88
RGB. 110 u. Art. 28 in der des RG. 24. Feb. 73 RGB. 45).
13) RVerf. Art. 29—31.
14) Das. Art. 32 in der Fassung des G. 21. Mai 06 (RGB. 467) nebst G. v.
dems. Tage (RGB. 468); Bek. 27. Juni 06 (RGB. 850).