Full text : Staatsbürgerkunde.

16  Das  Deutsche  Reich.  Behörden  und  Beamte.  87.

mundschaft  oder  im  Konkurse  steht,  keine  öffentliche  Armenunterstützung
empfängt  und  sich  im  Besitz  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindet  (§  502).
Für  Militärpersonen  ruht  das  Wahlrecht.  Wählbar  (passiv  wahlberechtigt)
ist  jeder  Wähler,  der  einem  Bundesstaat  seit  mindestens  einem  Jahre
angehört  hat.  Die  Wahl  ist  öffentlich  und  erfolgt  im  ganzen  Reich  an
einem  vom  Kaiser  zu  bestimmenden  Tage.  Als  gewählt  gilt,  wer  mehr  als
die  Hälfte  aller  gültig  abgegebenen  Stimmen  auf  sich  vereinigt  hat  (absolute
  Mehrheit).  Ist  solche  nicht  erreicht,  so  findet  eine  engere  oder  Stichwahl
  zwischen  denjenigen  beiden  Bewerbern  statt,  die  die  meisten  Stimmen
erhalten  haben  (relative  Mehrheit)!!).  —  Der  Reichstag  muß  mindestens
einmal  jährlich  zusammentreten.  Seine  Verhandlungen  sind  öffentlich.
Erhat  das  Recht,  selbst  Gesetze  vorzuschlagen  (Initiative)  oder  Abänderungsvorschläge
  (Amendements)  zu  solchen  zu  machen,  und  er  kann  Bittgesuche
(Petitionen)  entgegennehmen,  Anfragen  (Interpellationen)  andie  Regierung
und  schriftliche  Ansprachen  (Adressen)  an  den  Kaiser  richten.  Zur  Auflösung
  während  der  fünfjährigen  Wahlperiode  ist  ein  Beschluß  des  Bundesrats
  und  die  Zustimmung  des  Kaisers  erforderlich;  auch  muß  nach  solcher  die
Zusammenberufung  der  Wähler  binnen  60  Tagen,  die  des  neuen  Reichstags
  binnen  90  Tagen  erfolgen!2).—  Die  Reichstagsmitglieder  sind  Vertreter
des  ganzen  Volkes  und  an  keinerlei  Aufträge  und  Instruktionen  gebunden.
Sie  sind  wegen  ihrer  Abstimmungen  und  Außerungen  nicht  verantwortlich
und  können  während  der  Sitzungsperiode  nur  unter  Zustimmung  des  Reichstags
  strafrechtlich  verfolgt  werden.  Wahrheitsgetreue  Berichte  über  Reichstagsverhandlungen
  sind  von  der  Verantwortung  freits).  Die  Mitglieder
beziehen  neben  freier  Eisenbahnfahrt  eine  Jahresentschädigung  von
3000  M.10.

III.  Reichsbehörden  und  Reichsbeamte.

87.
1.  Der  Reichskanzler  führt  den  Vorsitz  im  Bundesrat  und  bildet
—  im  Gegensatz  zu  Preußen  (8  11)  —  die  Spitze  der  gesamten  Reichsverwaltung.
  Er  muß  alle  Anordnungen  des  Kaisers  gegenzeichnen  und  übernimmt
  damit  die  Verantwortlichkeit  für  diese.  Zur  Sicherung  der

11)  Das.  Art.  20  u.  21;  RWahlWG.  31.  Mai  69  (BGl.  145)  nebst  WahlRegl.
28.  Mai  70  (BGBl.  275)  u.  Anderung  28.  April  03  (RGB.  202).
12)  R.Verf.  Art.  12,  13  u.  21—28  (Art.  24  in  der  Fassung  des  RG.  19.  März  88
RGB.  110  u.  Art.  28  in  der  des  RG.  24.  Feb.  73  RGB.  45).
13)  RVerf.  Art.  29—31.
14)  Das.  Art.  32  in  der  Fassung  des  G.  21.  Mai  06  (RGB.  467)  nebst  G.  v.
dems.  Tage  (RGB.  468);  Bek.  27.  Juni  06  (RGB.  850).