530 Derisqes Reich. (Mai 10.)
Gleiches mit Gleichem zu vergelten, um seine kriegsgefangenen Söhne in
franz. Hand vor Entwürdigung zu schützen.
10. Mai. (Bundesrat.) Es gelangen zur Annahme:
Die Entw. e. Bek. über das Verbot der gewerbl. Verwertung der Reichssilbermünzen
und über den Verkehr mit Silber und Silberwaren, e. Ges.
betr. die Aenderung des Postscheckgesetzes, e. zweite Ergänzung zu dem Eniw.
des Reichshaushaltsetats für das Rechnungsjahr 1917, die Entw. e. Bek.
über die Zollfreiheit für Erdbeeren und Karpfen, e. Ges. betr. ein Verbot
der Abwälzung des Warenumsatzstempels und e. Bek. betr. das Verbot der
Verarbeitung von Topinambur zu Branntwein.
10.—12. Mai. (Reichstag.) Deutsch-türk. Rechtsverträge.
Ernährungsfragen. Anfrage betr. angebl. Verwendung von Soldatenleichen.
2. Ergänzungsetat. Warenumsatzstempelges. Postscheckges.
Die erste Lesung der zwischen dem Deutschen Reiche und dem
Osmanischen Reiche vereinbarten Rechtsverträge (s. S. 21 f., 426 ff.)
eröffnet der Staatssekretär des Ausw. Amts Zimmermann mit folgenden
Ausführungen: Die Rechtsverträge zwischen Deutschland und der Türkei
vom 11. Jan. 1917, die der Herr Reichskanzler Ihnen teils zur Genehmigung,
teils zur Kenntnis vorgelegt hat, sind ihrem Inhalte nach wesentlich
juristisch--technischer Natur. Ihre Begründung nach dieser Richtung
hin will ich dem Herrn Direktor der Rechtsabteilung überlassen, der die
Verhandlungen mit dem türkischen Herrn Delegierten geführt und zum Abschluß
gebracht hat. Die Verträge haben aber weit über ihren sachlichen
Inhalt hinaus eine hohe politische Bedeutung. Ich darf mir erlauben,
Ihnen einige Ausführungen hierüber zu machen. Wie Sie wissen, sind die
Verträge dazu bestimmt, das sog. System der Kapitulationen zu ersetzen,
das die Verhältnisse der Fremden in der Türkei seit Jahrhunderten geregelt
hat. Ursprünglich mehr ein Ausfluß der Tatsache, daß die Angehörigen der
christlichen europäischen Mächte auf dem Boden der Türkei nur geduldet
und in rechtlicher und wirtschaftlicher Beziehung sich selbst überlassen waren,
hatten sich die Kapitulationsrechte im Laufe der Zeit durch eine Reihe von
Verträgen zu Privilegien ausgewachsen, die den Fremden eine bessere
Stellung gaben als die Landesangehörigen besaßen. Diese Bevorzugung
der Fremden wurde als eine Herabsetzung der nationalen Würde immer
stärker empfunden, besonders seit Japan die Aufhebung der Konsulargerichtsbarkeit
durchgesetzt hatte und damit als erste Großmacht nichtchristlicher
Kultur in die Gemeinschaft des europäischen Völkerrechts ausgenommen war.
Dazu kam, daß die Türkei durch die Umwälzung des Jahres 1908 ein
Verfassungsstaat geworden war, und daß infolgedessen die in den
Kapitulationen liegenden Beschränkungen der Souveränität geradezu unerträglich
erschienen. Man kann mit vollem Recht sagen, daß schon vor
dem Ausbruch des Krieges die Abschaffung der Kapitulationen von dem
gesamten osmanischen Volke einhellig gefordert wurde. Diese Stellung benutzten
nach Kriegsausbruch unsere Feinde, um der Gefahr eines Anschlusses
der Türkei an die Mittelmächte durch ein Angebot des Verzichts auf die
Kapitulationen zu begegnen. Es ist bekannt, daß die klar denkenden und
zielbewußten Leiter der türk. Politik damals aus dem Angebot unserer
Gegner eine für diese sehr überraschende Folgerung zogen; sie erklärten,
daß die türkische Neutralität nicht käuflich sei, daß sie aber die mit ihrer
jetzigen staatsrechtlichen Lage unvereinbar gewordenen Kapitulationen mit
Wirkung vom 1. Okt. 1914 ab einseitig aufhöben. Kurze Zeit darauf kraten
die Türken als Bundesgenossen an unsere Seite; sie haben sich von diesem