Full text : Europäischer Geschichtskalender. Neue Folge. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1917. Erster Teil. (58a)

530  Derisqes  Reich.  (Mai  10.)

Gleiches  mit  Gleichem  zu  vergelten,  um  seine  kriegsgefangenen  Söhne  in
franz.  Hand  vor  Entwürdigung  zu  schützen.

10.  Mai.  (Bundesrat.)  Es  gelangen  zur  Annahme:

Die  Entw.  e.  Bek.  über  das  Verbot  der  gewerbl.  Verwertung  der  Reichssilbermünzen
  und  über  den  Verkehr  mit  Silber  und  Silberwaren,  e.  Ges.
betr.  die  Aenderung  des  Postscheckgesetzes,  e.  zweite  Ergänzung  zu  dem  Eniw.
des  Reichshaushaltsetats  für  das  Rechnungsjahr  1917,  die  Entw.  e.  Bek.
über  die  Zollfreiheit  für  Erdbeeren  und  Karpfen,  e.  Ges.  betr.  ein  Verbot
der  Abwälzung  des  Warenumsatzstempels  und  e.  Bek.  betr.  das  Verbot  der
Verarbeitung  von  Topinambur  zu  Branntwein.

10.—12.  Mai.  (Reichstag.)  Deutsch-türk.  Rechtsverträge.
Ernährungsfragen.  Anfrage  betr.  angebl.  Verwendung  von  Soldatenleichen.
  2.  Ergänzungsetat.  Warenumsatzstempelges.  Postscheckges.

Die  erste  Lesung  der  zwischen  dem  Deutschen  Reiche  und  dem
Osmanischen  Reiche  vereinbarten  Rechtsverträge  (s.  S.  21  f.,  426  ff.)
eröffnet  der  Staatssekretär  des  Ausw.  Amts  Zimmermann  mit  folgenden
Ausführungen:  Die  Rechtsverträge  zwischen  Deutschland  und  der  Türkei
vom  11.  Jan.  1917,  die  der  Herr  Reichskanzler  Ihnen  teils  zur  Genehmigung,
  teils  zur  Kenntnis  vorgelegt  hat,  sind  ihrem  Inhalte  nach  wesentlich
juristisch--technischer  Natur.  Ihre  Begründung  nach  dieser  Richtung
hin  will  ich  dem  Herrn  Direktor  der  Rechtsabteilung  überlassen,  der  die
Verhandlungen  mit  dem  türkischen  Herrn  Delegierten  geführt  und  zum  Abschluß
  gebracht  hat.  Die  Verträge  haben  aber  weit  über  ihren  sachlichen
Inhalt  hinaus  eine  hohe  politische  Bedeutung.  Ich  darf  mir  erlauben,
Ihnen  einige  Ausführungen  hierüber  zu  machen.  Wie  Sie  wissen,  sind  die
Verträge  dazu  bestimmt,  das  sog.  System  der  Kapitulationen  zu  ersetzen,
das  die  Verhältnisse  der  Fremden  in  der  Türkei  seit  Jahrhunderten  geregelt
hat.  Ursprünglich  mehr  ein  Ausfluß  der  Tatsache,  daß  die  Angehörigen  der
christlichen  europäischen  Mächte  auf  dem  Boden  der  Türkei  nur  geduldet
und  in  rechtlicher  und  wirtschaftlicher  Beziehung  sich  selbst  überlassen  waren,
hatten  sich  die  Kapitulationsrechte  im  Laufe  der  Zeit  durch  eine  Reihe  von
Verträgen  zu  Privilegien  ausgewachsen,  die  den  Fremden  eine  bessere
Stellung  gaben  als  die  Landesangehörigen  besaßen.  Diese  Bevorzugung
der  Fremden  wurde  als  eine  Herabsetzung  der  nationalen  Würde  immer
stärker  empfunden,  besonders  seit  Japan  die  Aufhebung  der  Konsulargerichtsbarkeit
  durchgesetzt  hatte  und  damit  als  erste  Großmacht  nichtchristlicher
Kultur  in  die  Gemeinschaft  des  europäischen  Völkerrechts  ausgenommen  war.
Dazu  kam,  daß  die  Türkei  durch  die  Umwälzung  des  Jahres  1908  ein
Verfassungsstaat  geworden  war,  und  daß  infolgedessen  die  in  den
Kapitulationen  liegenden  Beschränkungen  der  Souveränität  geradezu  unerträglich
  erschienen.  Man  kann  mit  vollem  Recht  sagen,  daß  schon  vor
dem  Ausbruch  des  Krieges  die  Abschaffung  der  Kapitulationen  von  dem
gesamten  osmanischen  Volke  einhellig  gefordert  wurde.  Diese  Stellung  benutzten
  nach  Kriegsausbruch  unsere  Feinde,  um  der  Gefahr  eines  Anschlusses
der  Türkei  an  die  Mittelmächte  durch  ein  Angebot  des  Verzichts  auf  die
Kapitulationen  zu  begegnen.  Es  ist  bekannt,  daß  die  klar  denkenden  und
zielbewußten  Leiter  der  türk.  Politik  damals  aus  dem  Angebot  unserer
Gegner  eine  für  diese  sehr  überraschende  Folgerung  zogen;  sie  erklärten,
daß  die  türkische  Neutralität  nicht  käuflich  sei,  daß  sie  aber  die  mit  ihrer
jetzigen  staatsrechtlichen  Lage  unvereinbar  gewordenen  Kapitulationen  mit
Wirkung  vom  1.  Okt.  1914  ab  einseitig  aufhöben.  Kurze  Zeit  darauf  kraten
die  Türken  als  Bundesgenossen  an  unsere  Seite;  sie  haben  sich  von  diesem