Full text : Archiv für öffentliches Recht.Dreizehnter Band. (13)

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Anh.  $  94  ergeben  —  und  in  dem  Falle  zu  b  eine  Norm  für
die  im  Allgemeinen  Landrecht  nicht  vorgesehene  Möglichkeit
aufzustellen,  dass  ein  Adeliger  von  einem  Adeligen  andern
Namens  adoptirt  wurde,  ergiebt  das  Reskript  vom  12.  Nov.  1801,
aus  welchem  der  Anh.  8  100  entnommen  ist,  ist  auch  durch  verschiedene
  Ministerialreskripte  anerkannt??,  ebenso  vom  Gesetzesrevisor
  (vgl.  v.  RÖNnNE,  Ergänz.  zu  Anh.  8100).  Ferner  hat  die
indess  nur  durch  das  Justizministerialblatt  (de  1843  8.  306)  publizirte
  Kabinetsordre  vom  16.  Dez.  1843  erklärt:  „...Ich  bestimme
  hiermit  zur  Beseitigung  der  über  die  Auslegung  des  8  100
des  Anhangs  von  dem  Oberlandsgericht  Marienwerder  angeregten
Bedenken,  dass  in  allen  Fällen,  in  denen  ein  Adeliger  einen  Bürgerlichen
  ohne  Mittheilung  des  Adels  und  Wappens  adoptiren
  will,  die  Bestätigung  des  Adoptionsvertrages  von  Seiten  des
Landesjustizkollegiums°*  für  genügend  zu  achten  ist.“  Allerdings
kann,  wenn  der  Anh.  8  100  zu  a  als  ein  Gesetz  aufzufassen,  an
ihm  so  wenig  durch  Ministerialreskripte  wie  durch  eine  nicht
gehörig  publizirte  Kabinetsordre  etwas  geändert  werden.  Doch
erscheint  nicht  ausgeschlossen,  ihn  nur  als  Verwaltungsvorschrift
aufzufassen  des  Inhalts,  dass  über  jede  bereits  perfekt  gewordene
Adoption  eines  Bürgerlichen  durch  einen  Adeligen  dem  Könige
Vortrag  gehalten  werden  soll,  gleichviel,  ob  die  Adoptionsinteressenten
  die  Adelsverleihung  an  den  bereits  Adoptirten  wünschen
oder  nicht:  in  ersterem  Falle  zum  königlichen  Entscheide,  in  letzterem
  zur  Kenntnissnahme.  So  aufgefasst  konnte  der  Anh.  8  100
allerdings  auch  durch  die  nicht  in  der  für  Publikation  von  Gesetzen
  vorgeschriebenen  Form  publizirte  Kabinetsordre  von  1843
modifizirt  werden.  Die  Schriftsteller  über  Adoption  (HaAssen-STEIN
  in  GRUCHOT  Bd.  19  8.  733  fi.,  Frhr.  v.  BüLow  im  J.-M.-Bl.

23  Vgl.  Frhr.  v.  Binow,  Ueber  das  Erforderniss  der  landesherrlichen
Genehmigung  zur  Annahme  an  Kindesstatt  in  J.-M.-Bl.  von  1878,  8.  97.

24  Seit  Verordnung  vom  2.  Jan.  1849  S$  14  des  ordentlichen  persönlichen
  Gerichts  und  seit  $  26°  Ausf.-G.  z.  G.-V.-G.  des  Amtsgerichts.