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Diese Ausnahmen von dem Veräußerungsverbot greifen jedoch nur hinsichtlich der in Ziffer 1
bzw. 2b näher bezeichneten Gegenstände und Mengen dann Platz, wenn
aa) die Gegenstände, welche in Ziffer 2b dieses Paragraphen näher bezeichnet sind, zum
Kleinverkauf unmittelbar für die Verarbeitung im Haushalt und zum Verkauf an Haus-
gewerbebetriebe auch weiterhin wirklich feilgehalten werden;
bb) der Verkaufspreis der einzelnen Sorten der in Ziffer 1 und 2b dieses Paragraphen näher
bezeichneten Gegenstände jeweils nicht höher bemessen wird als der zuletzt vor dem
31. Dezember 1915 von demselben Verkäufer erzielte Verkaufspreis.
Wer trotz dieser Vorschrifen die von dem Veräußerungsverbot ausgenommenen Mengen zurück-
Hält oder höhere Verkaufspreise fordert, hat die Enteignung der Waren zu gewärtigen.
Weitere Freigaben von Vorräten der im § 2 unter B näher bezeichneten Strickgarne, soweit sie
sich am 31. Dezember 1915 in Warenhäusern oder sonstigen offenen Ladengeschäften zum Kleinverkauf
oder zum Verkauf an Hausgewerbebetriebe befanden, sind in Aussicht genommen. Einzelanträge auf
Freigabe sind zu unterlassen, weil sie nicht berücksichtigt werden können.
Artikel 2.
Diese Bekanntmachung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
Stettin, den 15. Februar 1917.
Der stellvertretende Kommandierende General des II. Armeekorps.
Frhr. v. Bietiughoff,
General der Kavallerie à la suite des Kürassier-Regiments „Königin“
Schriftleitung im Bureau dor Königlichen Regierung in Stettin. Druck von F. Hessenland G. m. b. H. in Stettin.