Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

)

838.
Meldepflichtige  Personen.

Zur  Meldung  verpflichtet  sind  alle  natürlichen  und  juristischen  Personen,  Gesellschaften,  Firmen.
sowie  öffentlich-rechtlichen  Körperschaften,  die  Eigentum  oder  Gewahrsam  an  meldepflichtigen  Gegenständen
  für  den  Zweck  des  Verkaufs  oder  der  Verleihung  haben,  oder  bei  denen  sich  solche  unter  Zollaufsicht
  befinden

84.
«  Stichtag.
Für  die  Meldepflicht  ist  der  am  Beginn  des  1.  Februar  vorhandene  Bestand  an  meldepflichtigen
Gegenständen  maßgebend.  .
85.
Art  der  Meldung.

Für  die  Meldung  sind  nur  die  amtlichen  Meldelisten  und  Klassenkarten  zu  benutzen,  welche
von  der  Landwirtschaftlichen  Maschinen-Versorgungsstelle  des  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amtes,
  Berlin  W.  15,  Kurfürstendamm  193—194,  kostenlos  abgegeben  werden.  Sie
find  auf  einer  Postkarte  anzufordern,  welche  keine  anderen  Mitteilungen  enthalten  darf,  als  die  Anforderung
  einer  Sammelliste  und  eines  Kartenblocks  und  die  deutliche  Unterschrift  mit  genauer
Adresse  und  Firmenstempel.

Die  Kartenblocks  enthalten  für  jede  in  §  2  angegebene  Maschinengattung  eine  besondere  Karte
welche  nur  mit  den  verlangten  Stückzahlen  und  Angaben  auszufüllen  ist.

In  der  Sammelliste  sind  die  Gesamtzahlen,  der  in  den  einzelnen  Karten  gemeldeten  Maschinen
und  Geräte  zusammenzutragen,  und  die  entsprechenden  Fragen  zu  beantworten.

 

r·.

Meldefrist  und  Meldestek.

Sammelliste  und  Klassenkarte  sind  vom  Anmelder  ordnungsgemäß  postfrei  zu  machen  und  bis
zum  15.  Februar  1917  an  die  Landwirtschaftliche  Maschinen-Versorgungsstelle  beim  Waffen=  und
Munitions-Beschaffungs-Amt,  Berlin  W.  15,  Kurfürstendamm  193—194,  einzusenden.

37.
Aufragen  und  Anträge.

Alle  auf  die  vorstehenden  Anordnungen  bezüglichen  Anfragen  und  Anträge  sind  an  die  Landwirtschaftliche
  Maschinen-Versorgungsstelle  beim  Waffen=  und  Munitions-Beschaffungs-Amt,  Berlin  W.  15,
Kurfürstendamm  193—194,  zu  richten  und  am  Kopf  des  Schreibens  mit  der  Bezeichnung  „Bestandaufnahme
  von  landwirtschaftlichen  Maschinen  und  Geräten  zu  versehen.

88.
Inkrafttreten.
Diese  Bekanntmachung  tritt  am  1.  Februar  1917  in  Kraft.

Stertin,  den  1.  Februar  1917.

Der  stellvertretende  Kommandierende  General  des  II.  Armeekorps.
Frhr.  v.  VBietinghoff,
General  der  Kavallerie  à  la  suite  des  Kürassier-Regiments  „Königin“.

 

 

Schrifüleltung  im  Bureau  der  Koniguchen  diegierung  m  Stettin.  Dru  von  F.  Hessenland  G.  m.  b.  H.  in  Steun.