Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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a)  seitens  eines  durch  eigene  Triebkraft  bewegten  Schiffes  mit  oder  ohne  Anhang
durch  die  in  §  7  Ziffer  1  erwähnten  Zeichen,
b)  seitens  eines  sonstigen  Schiffes  oder  eines  Floßes  durch  Zuruf  mit  dem  Sprachrohr,
aufgefordert  wird.

3.  Bei  Nacht  müssen  die  Fahrzeuge  der  in  Ziffer  1  erwähnten  Fähren,  wenn  sie
nicht  in  Fahrt  sind,  an  der  ihnen  durch  die  zuständige  Behörde  angewiesenen  Liegestelle  und,
wenn  ihnen  eine  solche  nicht  angewiesen  ist,  jedenfalls  derart  liegen,  daß  das  Fahrwasser
frei  bleibt.

Kann  ausnahmsweise  einer  Fähre  die  Liegestelle  nur  im  Fahrwasser  angewiesen  werden,
so  muß  bei  Annäherung  von  Fahrzeugen  die  Fähre  abgelegt  und  das  Fahrwasser  frei
gemacht  werden;  der  hierzu  von  dem  sich  annähernden  Fahrzeuge  gemäß  §  16  Ziffer  3
gegebenen  Aufforderung  ist  schleunigst  nachzukommen.

4.  Bei  Nacht  müssen  die  Fahrzeuge  der  in  Ziffer  1  erwähnten  Fähren  an  einer
mindestens  6  Meter  über  Wasser  hohen  Stelle  mit  einer  Laterne  mit  grünem  Licht  und
1  Mecter  senkrecht  unter  dieser  mit  einer  zweiten  Laterne  mit  weißem  Licht  versehen  sein.
Bei  Gierfähren  ist  der  oberste  Buchtnachen  und,  wenn  statt  Buchtnachen  Döpper  benutzt
werden,  der  oberste  über  Wasser  befindliche  Döpper  mit  einer  Laterne  mit  weißem  Licht  zu
versehen,  welche  sich  bei  Buchtnachen  mindestens  3  Meter  hoch  über  Wasser  befinden  muß.
Diese  Laternen  sind  die  ganze  Nacht  hindurch  hellleuchtend  zu  erhalten.

5.  Für  die  freifahrenden  nicht  unter  Ziffer  1  fallenden  Onerfähren  sind  hinsichtlich
der  Laternenführung  die  Bestimmungen  in  der  vorstehenden  Ziffer  4,  hinsichtlich  des  Verhältnisses
  zu  den  Schiffen  und  Flößen  die  für  die  Fahrzeuge  ohne  eigene  Triebkraft,  und,
sofern  die  Fähre  durch  eigene  Triebkraft  bewegt  wird,  die  für  die  Dampfschiffe  geltenden
Vorschriften  maßgebend,  insbesondere  auch  §  4  Ziffer  2  dieser  Polizeiordnung.

2.  Pflichten  der  Schiffs=  und  Floßführer  in  Bezug  auf  Fähren.
§  16.

Die  Führer  von  Schiffen  und  Flößen  haben  außer  den  in  den  besonderen  Fährordnungen
  enthaltenen  Vorschriften  Nachstehendes  zu  beachten:

1.  Längs  der  Gierfähren  und  aller  Fähren,  welche  sich  an  einer  quer  durch  den  Rhein
gelegten  Leitung  bewegen,  müssen  Dampfschiffe  mit  oder  ohne  Anhang  ihre  Kraft  soweit
vermindern,  daß  gefährliche  Schwankungen  der  Fährschiffe  vermieden  werden.

2.  Bei  Nacht  muß  der  Dampfsschiffsführer  die  Absicht,  längs  einer  der  in  Ziffer  1
erwähnten  Fähren  fahren  zu  wollen,  mittelst  eines  Böllerschusses  zu  erkennen  geben.

3.  Wenn  der  Führer  eines  Fahrzeuges  veranlaßt  ist,  bei  Nacht  an  einer  Stelle  durchzufahren,
  wo  das  Schiff  einer  der  in  Ziffer  1  erwähnten  Fähren  im  Fahrwasser  liegt,  so